Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 20 ELV.Die Eintretensvoraussetzungen sind mit der Einreichung eines vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars erfüllt. Für ein Eintreten kann hingegen nicht verlangt werden, dass bereits mit der Anmeldung Beweismittel eingereicht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2016,EL 2015/23).Entscheid vom 4. November 2016
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St.Gallen Versicherungsgericht 04.11.2016 EL 2015/23 Saint-Gall Versicherungsgericht 04.11.2016 EL 2015/23 San Gallo Versicherungsgericht 04.11.2016 EL 2015/23
Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 20 ELV.Die Eintretensvoraussetzungen sind mit der Einreichung eines vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars erfüllt. Für ein Eintreten kann hingegen nicht verlangt werden, dass bereits mit der Anmeldung Beweismittel eingereicht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2016,EL 2015/23).Entscheid vom 4. November 2016
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