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EL 2014/51

St. Gallen · 2016-05-24 · Deutsch SG

Art. 23 ELV.Die im Art. 23 ELV vorgesehene Regel, dass für die EL-Anspruchsberechnung der im letzten Jahr erzielte Lohn massgebend sei, gilt nicht absolut, sondern nur dann, wenn sich der Lohn nicht verändert hat. Jede Veränderung des Erwerbseinkommens zwingt zu einer Anpassung der Ergänzungsleistung, da diese nicht die Deckung eines vergangenen Bedarfs, sondern vielmehr die Deckung des aktuellen Bedarfs bezweckt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016,EL 2014/51).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2016.Entscheid vom 24. Mai 2016

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St.Gallen Versicherungsgericht 24.05.2016 EL 2014/51 Saint-Gall Versicherungsgericht 24.05.2016 EL 2014/51 San Gallo Versicherungsgericht 24.05.2016 EL 2014/51

Art. 23 ELV.Die im Art. 23 ELV vorgesehene Regel, dass für die EL-Anspruchsberechnung der im letzten Jahr erzielte Lohn massgebend sei, gilt nicht absolut, sondern nur dann, wenn sich der Lohn nicht verändert hat. Jede Veränderung des Erwerbseinkommens zwingt zu einer Anpassung der Ergänzungsleistung, da diese nicht die Deckung eines vergangenen Bedarfs, sondern vielmehr die Deckung des aktuellen Bedarfs bezweckt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016,EL 2014/51).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2016.Entscheid vom 24. Mai 2016

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