Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Verwirkung einer Rückforderung. Art. 11 Abs. 3 lit. d und Abs. 4 ELG, Art. 15b ELV. Hilflosenentschädigungen werden in der EL-Berechnung nicht als Einnahmen berücksichtigt, es sei denn, die Hilflosenentschädigung ist in der Tagestaxe enthalten und wird deshalb bei den Ausgaben angerechnet. Der Charakter der Hilflosenentschädigung einer pauschalen Geldleistung ohne Nachweis von tatsächlich anfallenden behinderungsbedingten Mehrkosten ist auch bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen, d.h. die EL-Durchführungsstelle darf nicht überprüfen, ob die versicherte Person die Hilflosenentschädigung tatsächlich zur Deckung von behinderungsbedingten Mehrkosten benötigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2016, EL 2014/45).Entscheid vom 6. April 2016
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St.Gallen Versicherungsgericht 06.04.2016 EL 2014/45 Saint-Gall Versicherungsgericht 06.04.2016 EL 2014/45 San Gallo Versicherungsgericht 06.04.2016 EL 2014/45
Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Verwirkung einer Rückforderung. Art. 11 Abs. 3 lit. d und Abs. 4 ELG, Art. 15b ELV. Hilflosenentschädigungen werden in der EL-Berechnung nicht als Einnahmen berücksichtigt, es sei denn, die Hilflosenentschädigung ist in der Tagestaxe enthalten und wird deshalb bei den Ausgaben angerechnet. Der Charakter der Hilflosenentschädigung einer pauschalen Geldleistung ohne Nachweis von tatsächlich anfallenden behinderungsbedingten Mehrkosten ist auch bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen, d.h. die EL-Durchführungsstelle darf nicht überprüfen, ob die versicherte Person die Hilflosenentschädigung tatsächlich zur Deckung von behinderungsbedingten Mehrkosten benötigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2016, EL 2014/45).Entscheid vom 6. April 2016
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