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EL 2014/32

St. Gallen · 2015-10-21 · Deutsch SG

Art. 52 ATSG, Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV. Rechtsbegehren und Begründung als zwingende Voraussetzungen des Eintretens auf eine Einsprache.Die Einsprache ist ein niederschwelliges Rechtsmittel, so dass die Eintretensvoraussetzungen minimal sind. Aus diesem Grund verlangt Art. 52 ATSG bewusst keine Eintretensvoraussetzungen, die über das absolut Notwendige (Aktivlegitimation, Fristwahrung) hinausgehen. Art. 52 ATSG weist also keine ausfüllungsbedürftige Lücke auf, die durch Art. 10 ATSV dadurch ausgefüllt werden müsste, dass als zusätzliche Eintretensvoraussetzungen ein Rechtsbegehren und eine Begründung gefordert würden. Diesbezüglich ist Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV gesetzwidrig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2015, EL 2014/32).Entscheid vom 21. Oktober 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Lea LocherGeschäftsnr.EL 2014/32ParteienA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postgasse 5,Postfach, 9620 Lichtensteig,gegenSozialversicherungsanstalt des KantonsSt. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach,9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandErgänzungsleistung zur IV (Nichteintreten)Sachverhalt

Sachverhalt

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht EL - Ergänzungsleistungen

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St.Gallen Versicherungsgericht 21.10.2015 EL 2014/32 Saint-Gall Versicherungsgericht 21.10.2015 EL 2014/32 San Gallo Versicherungsgericht 21.10.2015 EL 2014/32

Art. 52 ATSG, Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV. Rechtsbegehren und Begründung als zwingende Voraussetzungen des Eintretens auf eine Einsprache.Die Einsprache ist ein niederschwelliges Rechtsmittel, so dass die Eintretensvoraussetzungen minimal sind. Aus diesem Grund verlangt Art. 52 ATSG bewusst keine Eintretensvoraussetzungen, die über das absolut Notwendige (Aktivlegitimation, Fristwahrung) hinausgehen. Art. 52 ATSG weist also keine ausfüllungsbedürftige Lücke auf, die durch Art. 10 ATSV dadurch ausgefüllt werden müsste, dass als zusätzliche Eintretensvoraussetzungen ein Rechtsbegehren und eine Begründung gefordert würden. Diesbezüglich ist Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV gesetzwidrig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2015, EL 2014/32).Entscheid vom 21. Oktober 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Lea LocherGeschäftsnr.EL 2014/32ParteienA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postgasse 5,Postfach, 9620 Lichtensteig,gegenSozialversicherungsanstalt des KantonsSt. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach,9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandErgänzungsleistung zur IV (Nichteintreten)Sachverhalt

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