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EL 2013/8

St. Gallen · 2014-03-10 · Deutsch SG

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV. Rückforderung von Ergänzungsleistungen bei rechtzeitiger Meldung und leicht verzögerter Anpassung. Angesichts der Praxis, eine laufende Ergänzungsleistung erst ab dem Folgemonat des Erlasses der Verfügung herabzusetzen, kann eine (bis dahin unveränderte) Ergänzungsleistung bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich gutgläubig bezogen werden. Der gute Glaube kann allerdings nicht mit einer Nichtverletzung von Sorgfaltspflichten gleichgesetzt werden, sondern geht darüber hinaus. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2014, EL 2013/8).

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Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV. Rückforderung von Ergänzungsleistungen bei rechtzeitiger Meldung und leicht verzögerter Anpassung. Angesichts der Praxis, eine laufende Ergänzungsleistung erst ab dem Folgemonat des Erlasses der Verfügung herabzusetzen, kann eine (bis dahin unveränderte) Ergänzungsleistung bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich gutgläubig bezogen werden. Der gute Glaube kann allerdings nicht mit einer Nichtverletzung von Sorgfaltspflichten gleichgesetzt werden, sondern geht darüber hinaus. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2014, EL 2013/8).

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