Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG. Art. 12 Abs. 1 VKB. Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige.Der Mutter des Beschwerdeführers ist es im vorliegenden Fall möglich und zumutbar, trotz des Pflege- und Betreuungsaufwandes einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie erleidet durch die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers daher keine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungs- und Einspracheverfahren wird abgewiesen, da das Verwaltungsverfahren nach einem Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts lediglich eine erweiterte Sachverhaltsabklärung zum Gegenstand gehabt hat, für die der Beschwerdeführer nicht auf einen rechtlichen Beistand angewiesen gewesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2015, EL 2013/67).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_576/2015..Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea LocherEntscheid vom 8. Juni 2015in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1,Postfach 112, 9006 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendKrankheitskostenvergütung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung imVerwaltungs- und EinspracheverfahrenSachverhalt:
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St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2015 EL 2013/67 Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2015 EL 2013/67 San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2015 EL 2013/67
Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG. Art. 12 Abs. 1 VKB. Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige.Der Mutter des Beschwerdeführers ist es im vorliegenden Fall möglich und zumutbar, trotz des Pflege- und Betreuungsaufwandes einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie erleidet durch die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers daher keine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungs- und Einspracheverfahren wird abgewiesen, da das Verwaltungsverfahren nach einem Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts lediglich eine erweiterte Sachverhaltsabklärung zum Gegenstand gehabt hat, für die der Beschwerdeführer nicht auf einen rechtlichen Beistand angewiesen gewesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2015, EL 2013/67).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_576/2015..Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea LocherEntscheid vom 8. Juni 2015in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1,Postfach 112, 9006 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendKrankheitskostenvergütung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung imVerwaltungs- und EinspracheverfahrenSachverhalt:
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