Art. 52 ATSG. Streitgegenstand der Einsprache.Die Auffassung, im Einspracheentscheid sei auch der Sachverhaltsentwicklung zwischen dem Erlass der angefochtenen Verfügung und dem Erlass des Einspracheentscheides Rechnung zu tragen, trifft nicht zu, da sich damit der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens während des Verfahrens dauernd vergrössern würde und da der Teil des (erweiterten) Streitgegenstandes, der sich mit dem Verfügungsgegenstand nicht decken würde, direkt, d.h. ohne vorausgehende Verfügung, im Einspracheentscheid beurteilt würde. Damit würde für diesen Teil des Streitgegenstandes de facto das Rechtsmittel der Einsprache verweigert, weil nur die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung stünde. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37.)Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 2. März 2015in SachenA.___,Beschwerdeführer, gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 02.03.2015 EL 2012/37 Saint-Gall Versicherungsgericht 02.03.2015 EL 2012/37 San Gallo Versicherungsgericht 02.03.2015 EL 2012/37
Art. 52 ATSG. Streitgegenstand der Einsprache.Die Auffassung, im Einspracheentscheid sei auch der Sachverhaltsentwicklung zwischen dem Erlass der angefochtenen Verfügung und dem Erlass des Einspracheentscheides Rechnung zu tragen, trifft nicht zu, da sich damit der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens während des Verfahrens dauernd vergrössern würde und da der Teil des (erweiterten) Streitgegenstandes, der sich mit dem Verfügungsgegenstand nicht decken würde, direkt, d.h. ohne vorausgehende Verfügung, im Einspracheentscheid beurteilt würde. Damit würde für diesen Teil des Streitgegenstandes de facto das Rechtsmittel der Einsprache verweigert, weil nur die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung stünde. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37.)Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 2. März 2015in SachenA.___,Beschwerdeführer, gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht EL - Ergänzungsleistungen