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EL 2011/29

St. Gallen · 2012-09-17 · Deutsch SG

Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 25 Abs. 4 ELV, Art. 8 Abs. 2 ELV, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 16c ELV. Verweigerung der Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Einstellung der laufenden Leistung als Sanktion. Wurde im Rahmen der früheren rechtskräftigen Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung die Anrechnung eines höheren hypothetischen Erwerbseinkommens nicht geprüft, so kann darauf nur dann zurückgekommen werden, wenn sich der massgebende Sachverhalt nachträglich erheblich ändert. Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge Anrechnung eines höheren hypothetischen Erwerbseinkommens wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Anrechnung des Lehrlingslohnes eines Kindes mit Anspruch auf eine Kinderrente der IV bei der Berechnung der EL eines Elternteils. Die während der Lehre anfallenden Fahr- und Verpflegungskosten können unter Berücksichtigung von gewissen Höchstgrenzen bzw. Pauschalen als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Die Mietzinsaufteilung bei mehreren Personen im gleichen Haus ist grundsätzlich nach Anzahl Köpfen vorzunehmen, wobei ein Säugling im ersten Lebensjahr noch nicht mitgezählt wird (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 17. September 2012, EL 2011/29).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Sibylle BetschartEntscheid vom 17. September 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

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St.Gallen Versicherungsgericht 17.09.2012 EL 2011/29 Saint-Gall Versicherungsgericht 17.09.2012 EL 2011/29 San Gallo Versicherungsgericht 17.09.2012 EL 2011/29

Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 25 Abs. 4 ELV, Art. 8 Abs. 2 ELV, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 16c ELV. Verweigerung der Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Einstellung der laufenden Leistung als Sanktion. Wurde im Rahmen der früheren rechtskräftigen Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung die Anrechnung eines höheren hypothetischen Erwerbseinkommens nicht geprüft, so kann darauf nur dann zurückgekommen werden, wenn sich der massgebende Sachverhalt nachträglich erheblich ändert. Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge Anrechnung eines höheren hypothetischen Erwerbseinkommens wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Anrechnung des Lehrlingslohnes eines Kindes mit Anspruch auf eine Kinderrente der IV bei der Berechnung der EL eines Elternteils. Die während der Lehre anfallenden Fahr- und Verpflegungskosten können unter Berücksichtigung von gewissen Höchstgrenzen bzw. Pauschalen als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Die Mietzinsaufteilung bei mehreren Personen im gleichen Haus ist grundsätzlich nach Anzahl Köpfen vorzunehmen, wobei ein Säugling im ersten Lebensjahr noch nicht mitgezählt wird (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 17. September 2012, EL 2011/29).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Sibylle BetschartEntscheid vom 17. September 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

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