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EL 2011/19

St. Gallen · 2012-02-16 · Deutsch SG

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Fehlt es für die Prüfung der Frage, ob sich der Sachverhalt seit Erlass einer Verfügung, in der kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde, nachträglich erheblich verändert hat, an einer genügend zuverlässigen Vergleichsgrundlage, und lässt sich dieselbe nicht mehr nachträglich erstellen, ist mit einer fiktiven Vergleichsgrundlage zu operieren. Sonst würden sämtliche späteren Anpassungen zum Vorneherein verunmöglicht. Bei der Prüfung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Berechnung des EL-Anspruchs ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Verhältnisse auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ständig verändern, weshalb insoweit eine (letztlich jederzeitige) Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens auch ohne Veränderung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person möglich ist. Hinsichtlich der zu fordernden Stellenbemühungen rechtfertigt sich eine Orientierung an der Praxis im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2012, EL 2011/19).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 16. Februar 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

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St.Gallen Versicherungsgericht 16.02.2012 EL 2011/19 Saint-Gall Versicherungsgericht 16.02.2012 EL 2011/19 San Gallo Versicherungsgericht 16.02.2012 EL 2011/19

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Fehlt es für die Prüfung der Frage, ob sich der Sachverhalt seit Erlass einer Verfügung, in der kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde, nachträglich erheblich verändert hat, an einer genügend zuverlässigen Vergleichsgrundlage, und lässt sich dieselbe nicht mehr nachträglich erstellen, ist mit einer fiktiven Vergleichsgrundlage zu operieren. Sonst würden sämtliche späteren Anpassungen zum Vorneherein verunmöglicht. Bei der Prüfung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Berechnung des EL-Anspruchs ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Verhältnisse auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ständig verändern, weshalb insoweit eine (letztlich jederzeitige) Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens auch ohne Veränderung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person möglich ist. Hinsichtlich der zu fordernden Stellenbemühungen rechtfertigt sich eine Orientierung an der Praxis im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2012, EL 2011/19).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 16. Februar 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

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