opencaselaw.ch

EL 2011/14

St. Gallen · 2012-03-22 · Deutsch SG

Art. 25 ATSG; Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; Art. 16a ELV, Art. 17 ELVBerechnung der WohnkostenDas Haus des Beschwerdeführers war im Dezember 2007 durch einen Brandfall grösstenteils zerstört worden. Der Schadenfall wurde von der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (GVA) reguliert. Der Beschwerdeführer machte glaubhaft geltend, dass er in der Zeit nach dem Brandfall bis zum Wiederaufbau des Hauses in zwei Wohnwagen auf seinem Grundstück sowie im teilweise unversehrt gebliebenen Untergeschoss (mit Bad, Dusche, WC und Waschküche) des Hauses gelebt hatte. Die Beschwerdegegnerin hatte im Einspracheentscheid als Wohnkosten zu Unrecht lediglich noch die Nebenkostenpauschale nach Art. 16a ELV anerkannt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Wohnkosten des Beschwerdeführers auch nach dem Brandfall nach den allgemeinen Grundsätzen einer selbst bewohnten Liegenschaft in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Anzupassen sind einzig jene Berechnungspositionen, die aufgrund des Brandfalls auch tatsächlich eine Änderung erfahren haben (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 22. März 2012, EL 2011/14).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug,Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Matthias BurriEntscheid vom 22. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV; RückerstattungSachverhalt:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 22.03.2012 EL 2011/14 Saint-Gall Versicherungsgericht 22.03.2012 EL 2011/14 San Gallo Versicherungsgericht 22.03.2012 EL 2011/14

Art. 25 ATSG; Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; Art. 16a ELV, Art. 17 ELVBerechnung der WohnkostenDas Haus des Beschwerdeführers war im Dezember 2007 durch einen Brandfall grösstenteils zerstört worden. Der Schadenfall wurde von der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (GVA) reguliert. Der Beschwerdeführer machte glaubhaft geltend, dass er in der Zeit nach dem Brandfall bis zum Wiederaufbau des Hauses in zwei Wohnwagen auf seinem Grundstück sowie im teilweise unversehrt gebliebenen Untergeschoss (mit Bad, Dusche, WC und Waschküche) des Hauses gelebt hatte. Die Beschwerdegegnerin hatte im Einspracheentscheid als Wohnkosten zu Unrecht lediglich noch die Nebenkostenpauschale nach Art. 16a ELV anerkannt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Wohnkosten des Beschwerdeführers auch nach dem Brandfall nach den allgemeinen Grundsätzen einer selbst bewohnten Liegenschaft in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Anzupassen sind einzig jene Berechnungspositionen, die aufgrund des Brandfalls auch tatsächlich eine Änderung erfahren haben (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 22. März 2012, EL 2011/14).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug,Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Matthias BurriEntscheid vom 22. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV; RückerstattungSachverhalt:

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht EL - Ergänzungsleistungen