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EL 2011/10

St. Gallen · 2011-08-10 · Deutsch SG

Art. 12 Abs. 1 und 2 ELG. Anspruchsbeginn. Die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 2 ELG weist eine ausfüllungsbedürftige Lücke auf: Von einer rückwirkenden Anspruchsentstehung ist auch dann auszugehen, wenn ein Heimbewohner erst durch eine Erhöhung der Heimkosten neu einen EL-Anspruch begründet, diese Erhöhung rückwirkend erfolgt ist und er sich sofort anmeldet, nachdem er von der rückwirkenden Erhöhung Kenntnis erhalten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2011, EL 2011/10). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2011. Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 10. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt:

Sachverhalt

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht EL - Ergänzungsleistungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 10.08.2011 EL 2011/10 Saint-Gall Versicherungsgericht 10.08.2011 EL 2011/10 San Gallo Versicherungsgericht 10.08.2011 EL 2011/10

Art. 12 Abs. 1 und 2 ELG. Anspruchsbeginn. Die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 2 ELG weist eine ausfüllungsbedürftige Lücke auf: Von einer rückwirkenden Anspruchsentstehung ist auch dann auszugehen, wenn ein Heimbewohner erst durch eine Erhöhung der Heimkosten neu einen EL-Anspruch begründet, diese Erhöhung rückwirkend erfolgt ist und er sich sofort anmeldet, nachdem er von der rückwirkenden Erhöhung Kenntnis erhalten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2011, EL 2011/10). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2011.

Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl

Entscheid vom 10. August 2011

in Sachen

A.___, Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.___,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

betreffend

Ergänzungsleistung zur AHV

Sachverhalt:

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