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EL 2010/27

St. Gallen · 2011-06-23 · Deutsch SG

Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG. Verzicht auf Erwerbseinkünfte durch die Ehefrau des EL-Ansprechers. Eine Person kann sowohl durch eine Arbeitsunfähigkeit als auch durch eine unüberwindbare Arbeitslosigkeit an der Erzielung eines Erwerbseinkommens gehindert sein. Gegenstand der Sachverhaltsabklärung bilden also die Arbeitsfähigkeit der betreffenden Person (vorliegend: MEDAS-Begutachtung) und deren Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosigkeit kann den Verzicht auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens nur rechtfertigen, wenn die betreffende Person alles Zumutbare unternommen hat, um eine Arbeitsstelle zu finden, dabei aber erfolglos geblieben ist. Grundsätzlich kann die Praxis der Arbeitslosenversicherung zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen analog angewendet werden, da es in beiden Bereichen um eine Verletzung der (zweigspezifischen) Schadenminderungspflicht geht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2011, EL 2010/27). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 23. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser, Marktstrasse 2, Postfach, 8853 Lachen SZ, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt:

Sachverhalt

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht EL - Ergänzungsleistungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 23.06.2011 EL 2010/27 Saint-Gall Versicherungsgericht 23.06.2011 EL 2010/27 San Gallo Versicherungsgericht 23.06.2011 EL 2010/27

Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG. Verzicht auf Erwerbseinkünfte durch die Ehefrau des EL-Ansprechers. Eine Person kann sowohl durch eine Arbeitsunfähigkeit als auch durch eine unüberwindbare Arbeitslosigkeit an der Erzielung eines Erwerbseinkommens gehindert sein. Gegenstand der Sachverhaltsabklärung bilden also die Arbeitsfähigkeit der betreffenden Person (vorliegend: MEDAS-Begutachtung) und deren Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosigkeit kann den Verzicht auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens nur rechtfertigen, wenn die betreffende Person alles Zumutbare unternommen hat, um eine Arbeitsstelle zu finden, dabei aber erfolglos geblieben ist. Grundsätzlich kann die Praxis der Arbeitslosenversicherung zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen analog angewendet werden, da es in beiden Bereichen um eine Verletzung der (zweigspezifischen) Schadenminderungspflicht geht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2011, EL 2010/27).

Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl

Entscheid vom 23. Juni 2011

in Sachen

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser, Marktstrasse 2, Postfach, 8853 Lachen SZ,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

betreffend

Ergänzungsleistung zur IV

Sachverhalt:

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