Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. c ATSV. Anlehnung eines Erlassgesuches, Entzug der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsmittels. Die Einsprache gegen eine Erlassablehnung kann keine aufschiebende Wirkung haben, weil die Erlassablehnung als solche gar keiner Vollstreckung zugänglich ist. Demnach kann sich im Einspracheverfahren betreffend Erlassablehnung die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Einsprache gar nicht stellen. Die Vollstreckung der Rückforderung, um deren Erlass es im Einspracheverfahren geht, ist nicht Gegenstand dieses Einspracheverfahrens (Zwischenentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2009, EL 2009/33).
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St.Gallen Versicherungsgericht 05.10.2009 EL 2009/33 Saint-Gall Versicherungsgericht 05.10.2009 EL 2009/33 San Gallo Versicherungsgericht 05.10.2009 EL 2009/33
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. c ATSV. Anlehnung eines Erlassgesuches, Entzug der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsmittels.
Die Einsprache gegen eine Erlassablehnung kann keine aufschiebende Wirkung haben, weil die Erlassablehnung als solche gar keiner Vollstreckung zugänglich ist. Demnach kann sich im Einspracheverfahren betreffend Erlassablehnung die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Einsprache gar nicht stellen. Die Vollstreckung der Rückforderung, um deren Erlass es im Einspracheverfahren geht, ist nicht Gegenstand dieses Einspracheverfahrens (Zwischenentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2009, EL 2009/33).
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