Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 12 Abs. 1 und 4 ELG, Art. 22 Abs. 1 ELV. Nachzahlung der Ergänzungsleistung bei einer rückwirkenden IV-Rentenzusprache gemäss dem bis 31. Dezember 2007 geltenden Art. 48 Abs. 2 IVG. Art. 22 Abs. 1 ELV ist gesetzmässig, auch wenn eine Invalidenrentennachzahlung über das IV-Anmeldedatum hinaus in die Vergangenheit für jenen Zeitraum keinen EL-Nachzahlungsanspruch entstehen lässt. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Familienrechtliche Unterstützungszahlungen eines Elternteils an ein arbeitsunfähiges, auf die (rückwirkende) Zusprache einer Invalidenrente wartendes und deshalb mittelloses Kind sind nicht Schenkungen, sondern rückzahlbare Vorleistungen im Hinblick auf die spätere Rentennachzahlung. Die Rückzahlung dieser Vorleistungen aus der Rentennachzahlung stellt deshalb EL-rechtlich keinen Vermögensverzicht des Kindes, sondern eine Schuldentilgung dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2009, EL 2009/25). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_982/2009.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 29.10.2009 EL 2009/25 Saint-Gall Versicherungsgericht 29.10.2009 EL 2009/25 San Gallo Versicherungsgericht 29.10.2009 EL 2009/25
Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 12 Abs. 1 und 4 ELG, Art. 22 Abs. 1 ELV. Nachzahlung der Ergänzungsleistung bei einer rückwirkenden IV-Rentenzusprache gemäss dem bis 31. Dezember 2007 geltenden Art. 48 Abs. 2 IVG.
Art. 22 Abs. 1 ELV ist gesetzmässig, auch wenn eine Invalidenrentennachzahlung über das IV-Anmeldedatum hinaus in die Vergangenheit für jenen Zeitraum keinen EL-Nachzahlungsanspruch entstehen lässt.
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Familienrechtliche Unterstützungszahlungen eines Elternteils an ein arbeitsunfähiges, auf die (rückwirkende) Zusprache einer Invalidenrente wartendes und deshalb mittelloses Kind sind nicht Schenkungen, sondern rückzahlbare Vorleistungen im Hinblick auf die spätere Rentennachzahlung. Die Rückzahlung dieser Vorleistungen aus der Rentennachzahlung stellt deshalb EL-rechtlich keinen Vermögensverzicht des Kindes, sondern eine Schuldentilgung dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2009, EL 2009/25).
Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_982/2009.
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht EL - Ergänzungsleistungen