Art. 3b Abs. 2 (seit 1. Januar 2008 Art. 10 Abs. 2) ELG. Längerdauernder Spitalaufenthalt als Grund für eine Heimberechnung. Gleichzeitige Berücksichtigung des Mietzinses für eine Wohnung. Ein stationärer Aufenthalt von acht Monaten ist längerdauernd. Kann die Wohnung nicht rechtzeitig auf den Beginn des stationären Aufenthalts gekündigt werden, ist auch bei einem Spitalaufenthalt zusätzlich der Mietzins als Ausgabe anzurechnen. Dasselbe gilt, wenn aus zwingenden Gründen bereits vor dem Ende des stationären Aufenthalts eine Wohnung gemietet werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2009, EL 2008/54).
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St.Gallen Versicherungsgericht 02.06.2009 EL 2008/54 Saint-Gall Versicherungsgericht 02.06.2009 EL 2008/54 San Gallo Versicherungsgericht 02.06.2009 EL 2008/54
Art. 3b Abs. 2 (seit 1. Januar 2008 Art. 10 Abs. 2) ELG. Längerdauernder Spitalaufenthalt als Grund für eine Heimberechnung. Gleichzeitige Berücksichtigung des Mietzinses für eine Wohnung.
Ein stationärer Aufenthalt von acht Monaten ist längerdauernd.
Kann die Wohnung nicht rechtzeitig auf den Beginn des stationären Aufenthalts gekündigt werden, ist auch bei einem Spitalaufenthalt zusätzlich der Mietzins als Ausgabe anzurechnen.
Dasselbe gilt, wenn aus zwingenden Gründen bereits vor dem Ende des stationären Aufenthalts eine Wohnung gemietet werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2009, EL 2008/54).
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