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EL 2008/47

St. Gallen · 2008-01-01 · Deutsch SG

Art. 3c Abs. 1 lit. g (seit dem 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. g) ELG, Art. 14a Abs. 2 ELV. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Art. 14a Abs. 2 ELV ist in bezug auf den Invaliditätsgrad nicht so zu verstehen, dass der IV-Grad immer verbindlich wäre. Kann der EL-Ansprecher schlüssig nachweisen, dass die IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung einen Fehler gemacht hat, muss die EL-Durchführungsstelle im Rahmen der Anwendung von Art. 14a Abs. 2 ELV auf den richtigen IV-Grad abstellen. Die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV zu widerlegen, bedeutet den Nachweis einer unüberwindlichen Arbeitslosigkeit. Im Normalfall kann dieser Nachweis nur durch qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009, EL 2008/47).

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Art. 3c Abs. 1 lit. g (seit dem 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. g) ELG, Art. 14a Abs. 2 ELV. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens.

Art. 14a Abs. 2 ELV ist in bezug auf den Invaliditätsgrad nicht so zu verstehen, dass der IV-Grad immer verbindlich wäre. Kann der EL-Ansprecher schlüssig nachweisen, dass die IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung einen Fehler gemacht hat, muss die EL-Durchführungsstelle im Rahmen der Anwendung von Art. 14a Abs. 2 ELV auf den richtigen IV-Grad abstellen.

Die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV zu widerlegen, bedeutet den Nachweis einer unüberwindlichen Arbeitslosigkeit. Im Normalfall kann dieser Nachweis nur durch qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009, EL 2008/47).

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