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EL 2008/27

St. Gallen · 2008-08-07 · Deutsch SG

Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Anrechnung von Renteneinkünften, die dem EL-Ansprecher nicht direkt ausbezahlt, sondern mit einer Rückforderung des die Rentenleistung ausrichtenden Sozialversicherungsträgers verrechnet werden. Gemäss der vom Bundesgericht im Urteil vom 7. August 2008 (P 68/06) vertretenen Auffassung sind laufend mit einer Rückforderung verrechnete Renteneinkünfte - anders als betreibungsamtlich gepfändeter Lohn - nicht als Einnahmen anzurechnen. Nicht zutreffend ist die Begründung des Bundesgerichts. Massgebend ist vielmehr, dass die versicherte Person in der Vergangenheit zu tiefe Ergänzungsleistungen bezogen hat, weil ihr zu hohe Renteneinnahmen angerechnet worden sind. Diese ungerechtfertigte "EL-Einsparung" in der Vergangenheit wird als Folge der Nichtanrechnung der verrechneten Rentenleistungen durch eine aktuelle "überhöhte" EL-Ausrichtung kompensiert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010, EL 2008/27).

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Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Anrechnung von Renteneinkünften, die dem EL-Ansprecher nicht direkt ausbezahlt, sondern mit einer Rückforderung des die Rentenleistung ausrichtenden Sozialversicherungsträgers verrechnet werden. Gemäss der vom Bundesgericht im Urteil vom 7. August 2008 (P 68/06) vertretenen Auffassung sind laufend mit einer Rückforderung verrechnete Renteneinkünfte - anders als betreibungsamtlich gepfändeter Lohn - nicht als Einnahmen anzurechnen. Nicht zutreffend ist die Begründung des Bundesgerichts. Massgebend ist vielmehr, dass die versicherte Person in der Vergangenheit zu tiefe Ergänzungsleistungen bezogen hat, weil ihr zu hohe Renteneinnahmen angerechnet worden sind. Diese ungerechtfertigte "EL-Einsparung" in der Vergangenheit wird als Folge der Nichtanrechnung der verrechneten Rentenleistungen durch eine aktuelle "überhöhte" EL-Ausrichtung kompensiert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010, EL 2008/27).

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