Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG (seit 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des in die Anspruchsberechnung einbezogenen Ehegatten des EL-Ansprechers. Von einem Einkommensverzicht ist nur dann auszugehen, wenn es der betreffenden Person gesundheitlich zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wird eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit behauptet, ist dies nötigenfalls von der EL-Durchführungsstelle durch eine polydisziplinäre Untersuchung abzuklären. Im EL-Bereich besteht keine reduzierte Beweisanforderung, die es zuliesse, immer auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2008, EL 2008/18).
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St.Gallen Versicherungsgericht 30.09.2008 EL 2008/18 Saint-Gall Versicherungsgericht 30.09.2008 EL 2008/18 San Gallo Versicherungsgericht 30.09.2008 EL 2008/18
Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG (seit 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des in die Anspruchsberechnung einbezogenen Ehegatten des EL-Ansprechers.
Von einem Einkommensverzicht ist nur dann auszugehen, wenn es der betreffenden Person gesundheitlich zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wird eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit behauptet, ist dies nötigenfalls von der EL-Durchführungsstelle durch eine polydisziplinäre Untersuchung abzuklären. Im EL-Bereich besteht keine reduzierte Beweisanforderung, die es zuliesse, immer auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2008, EL 2008/18).
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