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EL 2007/46

St. Gallen · 2008-01-01 · Deutsch SG

Art. 3b Abs. 2 ELG (seit 1. Januar 2008 Art. 10 Abs. 2 ELG), Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. Gesonderte Berechnung für ein nicht bei den Eltern lebendes Kind in Form einer Heimberechnung. Anspruchsberechtigte Person und damit Verfügungsadressat ist nicht das Kind, sondern der EL-anspruchsberechtigte Elternteil. Eine dem Kind eröffnete Verfügung über den gesondert berechneten Teil der Ergänzungsleistung ist aus formalen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Ausnahmsweise ist eine "Heilung" dieses formalen Fehlers möglich, wenn damit ein formalistischer Leerlauf vermieden werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2008, EL 2007/46).

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St.Gallen Versicherungsgericht 19.09.2008 EL 2007/46 Saint-Gall Versicherungsgericht 19.09.2008 EL 2007/46 San Gallo Versicherungsgericht 19.09.2008 EL 2007/46

Art. 3b Abs. 2 ELG (seit 1. Januar 2008 Art. 10 Abs. 2 ELG), Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. Gesonderte Berechnung für ein nicht bei den Eltern lebendes Kind in Form einer Heimberechnung.

Anspruchsberechtigte Person und damit Verfügungsadressat ist nicht das Kind, sondern der EL-anspruchsberechtigte Elternteil. Eine dem Kind eröffnete Verfügung über den gesondert berechneten Teil der Ergänzungsleistung ist aus formalen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Ausnahmsweise ist eine "Heilung" dieses formalen Fehlers möglich, wenn damit ein formalistischer Leerlauf vermieden werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2008, EL 2007/46).

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