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EL 2007/40

St. Gallen · 2008-01-01 · Deutsch SG

Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV; Art. 1 der st. gallischen Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale. Für das im Heim lebende Kind einer rentenbeziehenden Person ist eine gesonderte EL-Berechnung vorzunehmen, obwohl es keinen eigenen EL-Anspruch begründen kann. Auch unter der Geltung der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen st. gallischen Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale vom 4. Dezember 2007 ist für den Aufenthalt im Kinderheim eine Tagespauschale von maximal Fr. 270.- (gemäss Art. 1 Abs. 4 jener Verordnung) anzurechnen. Anspruch des aus eigenem Recht prozessierenden Sozialamts auf Parteientschädigung bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2009, EL 2007/40).

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St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2009 EL 2007/40 Saint-Gall Versicherungsgericht 11.08.2009 EL 2007/40 San Gallo Versicherungsgericht 11.08.2009 EL 2007/40

Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV; Art. 1 der st. gallischen Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale.

Für das im Heim lebende Kind einer rentenbeziehenden Person ist eine gesonderte EL-Berechnung vorzunehmen, obwohl es keinen eigenen EL-Anspruch begründen kann.

Auch unter der Geltung der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen st. gallischen Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale vom 4. Dezember 2007 ist für den Aufenthalt im Kinderheim eine Tagespauschale von maximal Fr. 270.- (gemäss Art. 1 Abs. 4 jener Verordnung) anzurechnen.

Anspruch des aus eigenem Recht prozessierenden Sozialamts auf Parteientschädigung bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2009, EL 2007/40).

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