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EL 2006/30

St. Gallen · 2007-02-09 · Deutsch SG

Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG: Die Sistierung des Verwaltungsverfahrens kann entgegen der höchstrichterlichen Praxis durchaus die Gefahr eines nicht wieder gutzumachen Nachteils entstehen lassen, so dass auf eine gegen die Sistierungsverfügung gerichtete Beschwerde einzutreten ist. Es ist gerechtfertigt, das EL-Verfahren bis zum Abschluss der Sachverhaltsabklärung im IV-Verfahren der Ehefrau des EL-Ansprechers zu sistieren, denn es wäre verfahrensökonomisch unsinnig, wenn die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des EL-Ansprechers parallel durch die IV-Stelle und durch die EL-Durchführungsstelle abgeklärt werden müsste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2007, EL 2006/30).

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St.Gallen Versicherungsgericht 09.02.2007 EL 2006/30 Saint-Gall Versicherungsgericht 09.02.2007 EL 2006/30 San Gallo Versicherungsgericht 09.02.2007 EL 2006/30

Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG: Die Sistierung des Verwaltungsverfahrens kann entgegen der höchstrichterlichen Praxis durchaus die Gefahr eines nicht wieder gutzumachen Nachteils entstehen lassen, so dass auf eine gegen die Sistierungsverfügung gerichtete Beschwerde einzutreten ist. Es ist gerechtfertigt, das EL-Verfahren bis zum Abschluss der Sachverhaltsabklärung im IV-Verfahren der Ehefrau des EL-Ansprechers zu sistieren, denn es wäre verfahrensökonomisch unsinnig, wenn die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des EL-Ansprechers parallel durch die IV-Stelle und durch die EL-Durchführungsstelle abgeklärt werden müsste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2007, EL 2006/30).

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