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EL 2004/16

St. Gallen · 2004-07-06 · Deutsch SG

Art. 11 Abs. 2 ATSV, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 9b (bzw. neu Art. 27) ELG.Die Entscheidung über den bestrittenen Entzug der aufschiebenden Wirkung in einer einsprachefähigen Verfügung der EL in einem förmlichen Einspracheentscheid ist zu tolerieren. Dagegen ist die nachträgliche Anordnung eines in der Verfügung vergessenen Entzugs der aufschiebenden Wirkung während des Einspracheverfahrens nurmehr in einer separaten verfahrensleitenden Zwischenverfügung möglich. Diese ist direkt beim Richter anfechtbar (Art. 52 Abs. 1 ATSG), da eine formelle und materielle richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung unumgänglich ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2004, EL 2004/16).

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Art. 11 Abs. 2 ATSV, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 9b (bzw. neu Art. 27) ELG.Die Entscheidung über den bestrittenen Entzug der aufschiebenden Wirkung in einer einsprachefähigen Verfügung der EL in einem förmlichen Einspracheentscheid ist zu tolerieren. Dagegen ist die nachträgliche Anordnung eines in der Verfügung vergessenen Entzugs der aufschiebenden Wirkung während des Einspracheverfahrens nurmehr in einer separaten verfahrensleitenden Zwischenverfügung möglich. Diese ist direkt beim Richter anfechtbar (Art. 52 Abs. 1 ATSG), da eine formelle und materielle richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung unumgänglich ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2004, EL 2004/16).

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