Art. 10, Art. 11 und Art. 21 URG (SR 231.1); Art. 2, 3 und 5 UWG (SR 241) Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die beklagtischen Produkte würden Urheberrechte der Klägerin verletzen. Die von ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin gegründete Beklagte sei zudem in ihrem ganzen Aufbau - vom Geschäftsmodell bis hin zu den Produktebezeichnungen - ein Abbild der Klägerin. Urheberrechtsverletzung bei Software: Notwendigkeit einer Expertise. Bei den Produkten der Beklagten handelt es sich um Eigenentwicklungen,welche die Urheberrechte der Klägerin nicht verletzen. Die Herstellung interoperabler Software stellt grundsätzlich kein Werk zweiter Hand dar, welches die Zustimmung des Urhebers des ersten Werkes voraussetzen würde. Datenbanken sind typische Beispiele für interoperable Software. Die Urheberrechte eines Datenbank-Herstellers werden nicht verletzt, wenn ein Programm eines anderen Software-Herstellers auf die Daten zugreift, welche der Kunde in der von ihm erworbenen Datenbank erfasst und gespeichert hat. Unlauterer Wettbewerb: Wenn eine Software keine Urheberrechte eines andern verletzt, stellt die Herstellung und der Vertrieb grundsätzlich auch kein unlauteres Verhalten im Wettbewerb dar. Unlautere Anlehnung an die Produkte der Klägerin im Bereich der Namensgebung bejaht. Kausalzusammenhang zwischen Schaden und unlauterem Verhalten verneint (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. Mai 2005, DZ.2002.3).
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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.05.2005 DZ.2002.3
Art. 10, Art. 11 und Art. 21 URG (SR 231.1); Art. 2, 3 und 5 UWG (SR 241) Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die beklagtischen Produkte würden Urheberrechte der Klägerin verletzen. Die von ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin gegründete Beklagte sei zudem in ihrem ganzen Aufbau - vom Geschäftsmodell bis hin zu den Produktebezeichnungen - ein Abbild der Klägerin. Urheberrechtsverletzung bei Software: Notwendigkeit einer Expertise. Bei den Produkten der Beklagten handelt es sich um Eigenentwicklungen,welche die Urheberrechte der Klägerin nicht verletzen. Die Herstellung interoperabler Software stellt grundsätzlich kein Werk zweiter Hand dar, welches die Zustimmung des Urhebers des ersten Werkes voraussetzen würde. Datenbanken sind typische Beispiele für interoperable Software. Die Urheberrechte eines Datenbank-Herstellers werden nicht verletzt, wenn ein Programm eines anderen Software-Herstellers auf die Daten zugreift, welche der Kunde in der von ihm erworbenen Datenbank erfasst und gespeichert hat. Unlauterer Wettbewerb: Wenn eine Software keine Urheberrechte eines andern verletzt, stellt die Herstellung und der Vertrieb grundsätzlich auch kein unlauteres Verhalten im Wettbewerb dar. Unlautere Anlehnung an die Produkte der Klägerin im Bereich der Namensgebung bejaht. Kausalzusammenhang zwischen Schaden und unlauterem Verhalten verneint (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. Mai 2005, DZ.2002.3).
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