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B 2025/92

St. Gallen · 2019-07-10 · Deutsch SG

Hundehalteverbot, Art. 6 HuG, Art. 17 HuG, Art. 18 Abs. 1 lit. h HuG. Der Beschwerdeführer kam seinen allgemeinen Sorgfaltspflichten als Hundehalter nicht nach und hat die ihm mit Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 auferlegten Massnahmen zur Verhinderung des Entweichens seiner Hündin – namentlich den Besuch einer Hundeschule im Umfang von zehn Lektionen und die Pflicht, die Hündin ausserhalb des Hauses und des eingezäunten Gartens stets an der langen Leine zu führen – nachweislich nicht eingehalten. Aufgrund seines fehlenden Einsichts- und Kooperationsverhaltens kam es in den Jahren 2023 und 2024 zu erneuten Vorfällen, bei denen seine Hündin andere Personen und/oder Hunde belästigte, gefährdete oder verletzte. Die Anordnung eines unbefristeten Hundehalteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer sowie die Fremdplatzierung seiner Hündin erweisen sich angesichts der Vielzahl aktenkundiger Vorfälle und mangels milderer Massnahmen als verhältnismässig und sind nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht B 2025/92).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 31.10.2025 B 2025/92 Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.10.2025 B 2025/92 San Gallo Verwaltungsgericht 31.10.2025 B 2025/92

Hundehalteverbot, Art. 6 HuG, Art. 17 HuG, Art. 18 Abs. 1 lit. h HuG. Der Beschwerdeführer kam seinen allgemeinen Sorgfaltspflichten als Hundehalter nicht nach und hat die ihm mit Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 auferlegten Massnahmen zur Verhinderung des Entweichens seiner Hündin – namentlich den Besuch einer Hundeschule im Umfang von zehn Lektionen und die Pflicht, die Hündin ausserhalb des Hauses und des eingezäunten Gartens stets an der langen Leine zu führen – nachweislich nicht eingehalten. Aufgrund seines fehlenden Einsichts- und Kooperationsverhaltens kam es in den Jahren 2023 und 2024 zu erneuten Vorfällen, bei denen seine Hündin andere Personen und/oder Hunde belästigte, gefährdete oder verletzte. Die Anordnung eines unbefristeten Hundehalteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer sowie die Fremdplatzierung seiner Hündin erweisen sich angesichts der Vielzahl aktenkundiger Vorfälle und mangels milderer Massnahmen als verhältnismässig und sind nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht B 2025/92).

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