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B 2025/76

St. Gallen · 2023-07-26 · Deutsch SG

Verkehrsanordnung Stadt Z.__. Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01). Das Verwaltungsgericht stellte vorab fest, dass es an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdebeteiligten (Stadt Z.) und den damaligen Beschwerdeführern fehle, für die D.__-strasse dauerhaft am Konzept eines separaten EBZ-Sektors ohne markierte Felder festzuhalten bzw. ein solcher Verwaltungsvertrag nichtig wäre. Damit sei nicht von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag auszugehen, dessen Abänderung mit Blick auf das rechtliche Gehör unter Umständen die Einräumung einer vorgängigen Äusserungsmöglichkeit verlangen würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ausgangsverfügung eine Allgemeinverfügung darstelle, mit welcher frühere Verkehrsanordnungen in Wiedererwägung gezogen worden seien. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer vor Erlass der Ausgangsverfügung vom 26. Juli 2023 keinen Anspruch auf individuelle Anhörung bzw. Mitwirkung der Beschwerdeführer besessen hätten, zumal der Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung insofern unbestimmt gewesen sei, als die getroffene Verkehrsanordnung nicht nur die Anwohner der betreffenden Strassen tangiert, sondern sämtliche potentiellen Strassenbenützer betroffen habe. In materieller Hinsicht streitig war die Rechtmässigkeit des mit der Änderung der bisherigen Sektoreinteilung (Einbindung des bisherigen EBZ-Sektors 12 D.__-strasse/E.__-strasse [ohne markierte Parkfelder] in EBZ-Zone 4 [mit Parkfeldmarkierung]) verbundenen Parkverbots mit dem Zusatz «ausgenommen parkierte Felder» einschliesslich Markierung von Parkfeldern. Das Verwaltungsgericht erachtete den Schluss der Vorinstanz, dass die Parkplatzmarkierung geeignet, erforderlich und zumutbar sei, ungeordnetes Parkieren zu verhindern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, als begründet, auch wenn ein Vergleich der Situation vor und nach Parkplatzmarkierung nicht möglich sei und damit eine Verbesserung der Situation sich naturgemäss nicht genau eruieren bzw. im Voraus dokumentieren lasse. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer kein überzeugen-des Argument gegen die Parkplatzmarkierung zu liefern vermocht; ein solches sei auch nicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid lasse sich somit nicht beanstanden. (Verwaltungsgericht, B 2025/76)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 12.08.2025 B 2025/76 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.08.2025 B 2025/76 San Gallo Verwaltungsgericht 12.08.2025 B 2025/76

Verkehrsanordnung Stadt Z.__. Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01). Das Verwaltungsgericht stellte vorab fest, dass es an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdebeteiligten (Stadt Z.) und den damaligen Beschwerdeführern fehle, für die D.__-strasse dauerhaft am Konzept eines separaten EBZ-Sektors ohne markierte Felder festzuhalten bzw. ein solcher Verwaltungsvertrag nichtig wäre. Damit sei nicht von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag auszugehen, dessen Abänderung mit Blick auf das rechtliche Gehör unter Umständen die Einräumung einer vorgängigen Äusserungsmöglichkeit verlangen würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ausgangsverfügung eine Allgemeinverfügung darstelle, mit welcher frühere Verkehrsanordnungen in Wiedererwägung gezogen worden seien. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer vor Erlass der Ausgangsverfügung vom 26. Juli 2023 keinen Anspruch auf individuelle Anhörung bzw. Mitwirkung der Beschwerdeführer besessen hätten, zumal der Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung insofern unbestimmt gewesen sei, als die getroffene Verkehrsanordnung nicht nur die Anwohner der betreffenden Strassen tangiert, sondern sämtliche potentiellen Strassenbenützer betroffen habe. In materieller Hinsicht streitig war die Rechtmässigkeit des mit der Änderung der bisherigen Sektoreinteilung (Einbindung des bisherigen EBZ-Sektors 12 D.__-strasse/E.__-strasse [ohne markierte Parkfelder] in EBZ-Zone 4 [mit Parkfeldmarkierung]) verbundenen Parkverbots mit dem Zusatz «ausgenommen parkierte Felder» einschliesslich Markierung von Parkfeldern. Das Verwaltungsgericht erachtete den Schluss der Vorinstanz, dass die Parkplatzmarkierung geeignet, erforderlich und zumutbar sei, ungeordnetes Parkieren zu verhindern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, als begründet, auch wenn ein Vergleich der Situation vor und nach Parkplatzmarkierung nicht möglich sei und damit eine Verbesserung der Situation sich naturgemäss nicht genau eruieren bzw. im Voraus dokumentieren lasse. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer kein überzeugen-des Argument gegen die Parkplatzmarkierung zu liefern vermocht; ein solches sei auch nicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid lasse sich somit nicht beanstanden. (Verwaltungsgericht, B 2025/76)

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