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B 2025/59

St. Gallen · 2025-09-15 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, nachehelicher Härtefall aus zweiter Ehe (Art. 50 Abs. 1 AIG), Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK). Die Wegweisung des Vaters zu seinen drei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kinder aus erster Ehe und einem weiteren ausserehelichen Kind stellt einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach der Trennung und Scheidung der ersten Ehe rechtskräftig widerrufen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wurde und das vierte im Jahr 2022 geborene Kind aus einer ausserehelichen Beziehung stammt, gelten für die Interessenabwägung die erhöhten Anforderungen für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 4.2.1). Diese sind vorliegend nicht erfüllt, da weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer besonders engen Beziehung des Beschwerdeführers zu den Kindern auszugehen ist. Die Pflege einer regelmässigen persönlichen Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern ist auch ohne ständigen Aufenthalt in der Schweiz möglich. (E. 4.2.2; Verwaltungsgericht, B 2025/59). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. September 2025 nicht ein (Verfahren 2C_511/2025). Gegen das Bundesgerichtsurteil vom 15. September 2025 erhobene Revisionsgesuch wurde mit Urteil vom 20. Oktober 2025 nicht eingetreten (Verfahren 2F_20/2025).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 02.07.2025 B 2025/59 Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.07.2025 B 2025/59 San Gallo Verwaltungsgericht 02.07.2025 B 2025/59

Ausländerrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, nachehelicher Härtefall aus zweiter Ehe (Art. 50 Abs. 1 AIG), Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK). Die Wegweisung des Vaters zu seinen drei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kinder aus erster Ehe und einem weiteren ausserehelichen Kind stellt einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach der Trennung und Scheidung der ersten Ehe rechtskräftig widerrufen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wurde und das vierte im Jahr 2022 geborene Kind aus einer ausserehelichen Beziehung stammt, gelten für die Interessenabwägung die erhöhten Anforderungen für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 4.2.1). Diese sind vorliegend nicht erfüllt, da weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer besonders engen Beziehung des Beschwerdeführers zu den Kindern auszugehen ist. Die Pflege einer regelmässigen persönlichen Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern ist auch ohne ständigen Aufenthalt in der Schweiz möglich. (E. 4.2.2; Verwaltungsgericht, B 2025/59).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. September 2025 nicht ein (Verfahren 2C_511/2025). Gegen das Bundesgerichtsurteil vom 15. September 2025 erhobene Revisionsgesuch wurde mit Urteil vom 20. Oktober 2025 nicht eingetreten (Verfahren 2F_20/2025).

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