Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Art. 88 f. VRP (sGS 951.1). Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101). Der Schriftenwechsel zog sich im Rekursverfahren nach Einreichung und Begründung des Rekurses am 8. September bzw. 3. Oktober 2022 bis in den Juli 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt lief das Verfahren im üblichen Rahmen und ohne wesentliche Unterbrüche ab, sodass sich eine beförderliche Behandlung bis dahin nicht in Abrede stellen liess. In der Folge stand das Rekursverfahren bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde – d.h. während rund neun Monaten – still. Der Beschwerdegegner führte diesbezüglich ins Feld, er habe eine Vielzahl von Verfahren mit höherer Dringlichkeit vorziehen müssen (insbesondere migrationsrechtliche Rekursfälle) und sei im Übrigen nach dem Eingangsdatum der Rekursfälle vorgegangen. Das Verwaltungsgericht hielt fest, unter Gleichheitsaspekten (Art. 8 Abs. 1 BV) erscheine es grundsätzlich geboten, Rechtsmittelverfahren nach ihrem zeitlichen Eingang bzw. nach dem Datum des Abschlusses des Schriftenwechsels zu erledigen und eine Ausnahme von dieser Behandlungsordnung (nur) für Fälle zuzulassen, die zentrale Rechtsgüter beträfen bzw. die ihren Zweck nur erfüllen könnten, wenn sie innert bestimmter Fristen entschieden würden. Migrationsrechtliche Fälle hätten oftmals einen engen Bezug zum Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK); insbesondere bei (erstinstanzlich negativ beschiedenen) Familiennachzugsgesuchen könne daher eine (besonders) beförderliche Behandlung angezeigt sein. Die Prioritätenordnung des Beschwerdegegners beruhe mithin ihrem Grundsatz nach auf sachlichen Gründen. Soweit der Beschwerdeführer ein besonderes Beschleunigungsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Verkehrssicherheit auf einem vielbegangenen Spazierweg begründen wolle, sei festzuhalten, dass die in Frage stehende Naturstrasse auf beiden Seiten Ausweichmöglichkeiten für alle ihre Benützer biete und aufgrund der aktenkundigen Fotografien insgesamt als übersichtlich erscheine. Es sei der Vorinstanz daher unter grundrechtlichen Gesichtspunkten ‒ etwa mit Blick auf den Anspruch auf Schutz des Lebens (Art. 2 EMRK) und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ‒ nicht vorzuwerfen, dass sie das streitbetroffene Rekursverfahren innerhalb der üblichen Prioritätenordnung behandelt habe. Auch die Gesamtdauer des Verfahrens bewege sich (noch) im akzeptablen Bereich. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweise sich als unbegründet (Verwaltungsgericht, B 2024/84).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 04.07.2024 B 2024/84 Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.07.2024 B 2024/84 San Gallo Verwaltungsgericht 04.07.2024 B 2024/84
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Art. 88 f. VRP (sGS 951.1). Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101). Der Schriftenwechsel zog sich im Rekursverfahren nach Einreichung und Begründung des Rekurses am 8. September bzw. 3. Oktober 2022 bis in den Juli 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt lief das Verfahren im üblichen Rahmen und ohne wesentliche Unterbrüche ab, sodass sich eine beförderliche Behandlung bis dahin nicht in Abrede stellen liess. In der Folge stand das Rekursverfahren bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde – d.h. während rund neun Monaten – still. Der Beschwerdegegner führte diesbezüglich ins Feld, er habe eine Vielzahl von Verfahren mit höherer Dringlichkeit vorziehen müssen (insbesondere migrationsrechtliche Rekursfälle) und sei im Übrigen nach dem Eingangsdatum der Rekursfälle vorgegangen. Das Verwaltungsgericht hielt fest, unter Gleichheitsaspekten (Art. 8 Abs. 1 BV) erscheine es grundsätzlich geboten, Rechtsmittelverfahren nach ihrem zeitlichen Eingang bzw. nach dem Datum des Abschlusses des Schriftenwechsels zu erledigen und eine Ausnahme von dieser Behandlungsordnung (nur) für Fälle zuzulassen, die zentrale Rechtsgüter beträfen bzw. die ihren Zweck nur erfüllen könnten, wenn sie innert bestimmter Fristen entschieden würden. Migrationsrechtliche Fälle hätten oftmals einen engen Bezug zum Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK); insbesondere bei (erstinstanzlich negativ beschiedenen) Familiennachzugsgesuchen könne daher eine (besonders) beförderliche Behandlung angezeigt sein. Die Prioritätenordnung des Beschwerdegegners beruhe mithin ihrem Grundsatz nach auf sachlichen Gründen. Soweit der Beschwerdeführer ein besonderes Beschleunigungsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Verkehrssicherheit auf einem vielbegangenen Spazierweg begründen wolle, sei festzuhalten, dass die in Frage stehende Naturstrasse auf beiden Seiten Ausweichmöglichkeiten für alle ihre Benützer biete und aufgrund der aktenkundigen Fotografien insgesamt als übersichtlich erscheine. Es sei der Vorinstanz daher unter grundrechtlichen Gesichtspunkten ‒ etwa mit Blick auf den Anspruch auf Schutz des Lebens (Art. 2 EMRK) und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ‒ nicht vorzuwerfen, dass sie das streitbetroffene Rekursverfahren innerhalb der üblichen Prioritätenordnung behandelt habe. Auch die Gesamtdauer des Verfahrens bewege sich (noch) im akzeptablen Bereich. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweise sich als unbegründet (Verwaltungsgericht, B 2024/84).
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