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B 2024/8

St. Gallen · 2018-01-01 · Deutsch SG

Sozialhilfe, Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe, Art. 18 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1bis lit. b SHG. Der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung für Sozialhilfeschulden ändert nichts an der Verfügungsbefugnis der berechtigen Gemeinde gestützt auf Art. 21 SHG. Die per 1. Januar 2018 eingeführte Bestimmung von Art. 18 Abs. 1bis lit. b SHG, wonach nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer sein Kind betreut, für das kein oder ein den gebührenden Unterhalt nicht deckender Unterhaltsbeitrag festgelegt worden ist, ist nicht rückwirkend anwendbar. Zumutbarkeit der Rückerstattung wenige Jahre vor der Pensionierung (Verwaltungsgericht B 2024/8).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 21.03.2024 B 2024/8 Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.03.2024 B 2024/8 San Gallo Verwaltungsgericht 21.03.2024 B 2024/8

Sozialhilfe, Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe, Art. 18 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1bis lit. b SHG. Der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung für Sozialhilfeschulden ändert nichts an der Verfügungsbefugnis der berechtigen Gemeinde gestützt auf Art. 21 SHG. Die per 1. Januar 2018 eingeführte Bestimmung von Art. 18 Abs. 1bis lit. b SHG, wonach nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer sein Kind betreut, für das kein oder ein den gebührenden Unterhalt nicht deckender Unterhaltsbeitrag festgelegt worden ist, ist nicht rückwirkend anwendbar. Zumutbarkeit der Rückerstattung wenige Jahre vor der Pensionierung (Verwaltungsgericht B 2024/8).

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