Wiedererteilung Führerausweis mit Auflagen. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdegegner am 14. September 2023 verfügte vollständige kontrollierte Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu Recht bestätigte. Beim Beschwerdeführer hatte seit März 2022 eine vollständige Alkoholabstinenz als nachgewiesen zu gelten. Die erste Kontrolle im Nachgang zur Verfügung vom 14. September 2023 (Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen) vom 22. Januar 2024 ergab unverändert eine Fahreignung und Einhaltung der Auflage der Alkoholabstinenz. Das Verwaltungsgericht legte dar, gemäss der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme des verkehrsmedizinischen Gutachters könne ein "sozialer Konsum" nach zwei Kontrollzyklen mit Ethylglucuronidwerten in den Haaren unter 30 pg/mg kombiniert mit einer Fahrabstinenz-Auflage in Betracht gezogen werden. Nachdem sich anlässlich der Untersuchung vom Juli 2024 wiederum die Einhaltung der vollständigen Alkoholabstinenz ergeben habe, erscheine es ab diesem Zeitpunkt aufgrund der gutachterlichen Einschätzung vertretbar und unter Verhältnis-mässigkeitsgesichtspunkten geboten, von der Auflage der vollständigen Alkoholabstinenz abzusehen und die Fahreignung des Beschwerdeführers unter der Auflage der Fahrabstinenz einschliesslich Kontrolle eines sozialen Alkoholkonsums zu bejahen. Der angefochtene Entscheid ‒ sowie die Verfügung vom 14. September 2023 in den Dispo-sitivziffern 2a und 2e Satz ‒ liessen sich bei diesen Gegebenheiten für die Zukunft nicht aufrechterhalten. Zu beachten sei hierbei, dass erst die vom Verwaltungsgericht angeforderte ergänzende Stellungnahme des Gutachters – und damit eine Sachverhaltsentwicklung im Nachgang zum angefochtenen Entscheid – zu diesem Ergebnis führe. Mithin sei der vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt seines Erlasses materiell korrekt gewesen. Verwaltungsgericht, B 2024/46
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 30.08.2024 B 2024/46 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.08.2024 B 2024/46 San Gallo Verwaltungsgericht 30.08.2024 B 2024/46
Wiedererteilung Führerausweis mit Auflagen. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdegegner am 14. September 2023 verfügte vollständige kontrollierte Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu Recht bestätigte. Beim Beschwerdeführer hatte seit März 2022 eine vollständige Alkoholabstinenz als nachgewiesen zu gelten. Die erste Kontrolle im Nachgang zur Verfügung vom 14. September 2023 (Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen) vom 22. Januar 2024 ergab unverändert eine Fahreignung und Einhaltung der Auflage der Alkoholabstinenz. Das Verwaltungsgericht legte dar, gemäss der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme des verkehrsmedizinischen Gutachters könne ein "sozialer Konsum" nach zwei Kontrollzyklen mit Ethylglucuronidwerten in den Haaren unter 30 pg/mg kombiniert mit einer Fahrabstinenz-Auflage in Betracht gezogen werden. Nachdem sich anlässlich der Untersuchung vom Juli 2024 wiederum die Einhaltung der vollständigen Alkoholabstinenz ergeben habe, erscheine es ab diesem Zeitpunkt aufgrund der gutachterlichen Einschätzung vertretbar und unter Verhältnis-mässigkeitsgesichtspunkten geboten, von der Auflage der vollständigen Alkoholabstinenz abzusehen und die Fahreignung des Beschwerdeführers unter der Auflage der Fahrabstinenz einschliesslich Kontrolle eines sozialen Alkoholkonsums zu bejahen. Der angefochtene Entscheid ‒ sowie die Verfügung vom 14. September 2023 in den Dispo-sitivziffern 2a und 2e Satz ‒ liessen sich bei diesen Gegebenheiten für die Zukunft nicht aufrechterhalten. Zu beachten sei hierbei, dass erst die vom Verwaltungsgericht angeforderte ergänzende Stellungnahme des Gutachters – und damit eine Sachverhaltsentwicklung im Nachgang zum angefochtenen Entscheid – zu diesem Ergebnis führe. Mithin sei der vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt seines Erlasses materiell korrekt gewesen. Verwaltungsgericht, B 2024/46
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