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B 2024/3

St. Gallen · 2025-03-14 · Deutsch SG

Bau- und Umweltrecht, Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone, Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG ist unter anderem Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Mobilfunkantennen sind innerhalb der Bauzonen zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Erforderlich ist der Nachweis, dass die Anlage der lokalen Versorgung dient, d.h. einen funktionellen Bezug zur (Wohn-)Bauzone aufweist. Die zwischen den drei Mobilfunkbetreiber und der VSGP (Vereinigung der st. gallischen Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten) abgeschlossene Vereinbarung vom März 2011 (sog. Dialogmodell) stellt keine planungsrechtliche Vorschrift dar, aus welcher sich ein klagbarer Anspruch auf einen Alternativstandort ableiten liesse. Es handelt sich dabei auch nicht um einen rechtsverbindlichen verwaltungsrechtlichen Vertrag (Verwaltungsgericht, B 2024/3). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. März 2025 abgewiesen (Verfahren 1C_563/2024).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2024 B 2024/3 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.08.2024 B 2024/3 San Gallo Verwaltungsgericht 20.08.2024 B 2024/3

Bau- und Umweltrecht, Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone, Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG ist unter anderem Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Mobilfunkantennen sind innerhalb der Bauzonen zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Erforderlich ist der Nachweis, dass die Anlage der lokalen Versorgung dient, d.h. einen funktionellen Bezug zur (Wohn-)Bauzone aufweist. Die zwischen den drei Mobilfunkbetreiber und der VSGP (Vereinigung der st. gallischen Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten) abgeschlossene Vereinbarung vom März 2011 (sog. Dialogmodell) stellt keine planungsrechtliche Vorschrift dar, aus welcher sich ein klagbarer Anspruch auf einen Alternativstandort ableiten liesse. Es handelt sich dabei auch nicht um einen rechtsverbindlichen verwaltungsrechtlichen Vertrag (Verwaltungsgericht, B 2024/3). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. März 2025 abgewiesen (Verfahren 1C_563/2024).

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