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B 2024/206, B 2025/9

St. Gallen · 2023-05-31 · Deutsch SG

Vergaberecht. Art. 13 lit. i rIVöB in Verbindung mit Art. 38 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, in der bis 31. Mai 2023 gültigen Fassung. Ein Vergabeverfahren kann nicht nur definitiv, sondern auch zwecks Neuauflage eines geänderten Projekts abgebrochen und ein allfällig bereits erfolgter Zuschlag widerrufen werden (sog. provisorischer Abbruch), wenn – wie vorliegend – sachliche Gründe (wie etwa die deutliche Überschreitung des Kostenrahmens) dieses Vorgehen rechtfertigen und damit nicht die gezielte Diskriminierung von Bewerberinnen beabsichtigt ist. Die Aufgabenstellung der Neuausschreibung enthält keinen unzulässigen Wettbewerbsinhalt und ist nicht identisch mit derjenigen der ursprünglichen Ausschreibung. Sie stellt keine neue erhebliche Tatsache im Sinn der Wiederaufnahme bzw. Revision (Art. 81 ff. VRP) dar, da der Vorwurf nicht zutrifft, die Vorinstanz habe in missbräuchlicher Weise dasselbe Projekt mit lediglich geringer budgetierten Ausgaben erneut ausgeschrieben. Die Voraussetzungen, um den rechtskräftigen provisorischen Verfahrensabbruch im Rahmen eines ausserordentlichen Rechtsmittels zu beseitigen, sind nicht erfüllt. (Verwaltungsgericht, B 2024/206, B 2025/9)

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St.Gallen Verwaltungsgericht 29.04.2025 B 2024/206, B 2025/9 Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.04.2025 B 2024/206, B 2025/9 San Gallo Verwaltungsgericht 29.04.2025 B 2024/206, B 2025/9

Vergaberecht. Art. 13 lit. i rIVöB in Verbindung mit Art. 38 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, in der bis 31. Mai 2023 gültigen Fassung. Ein Vergabeverfahren kann nicht nur definitiv, sondern auch zwecks Neuauflage eines geänderten Projekts abgebrochen und ein allfällig bereits erfolgter Zuschlag widerrufen werden (sog. provisorischer Abbruch), wenn – wie vorliegend – sachliche Gründe (wie etwa die deutliche Überschreitung des Kostenrahmens) dieses Vorgehen rechtfertigen und damit nicht die gezielte Diskriminierung von Bewerberinnen beabsichtigt ist.

Die Aufgabenstellung der Neuausschreibung enthält keinen unzulässigen Wettbewerbsinhalt und ist nicht identisch mit derjenigen der ursprünglichen Ausschreibung. Sie stellt keine neue erhebliche Tatsache im Sinn der Wiederaufnahme bzw. Revision (Art. 81 ff. VRP) dar, da der Vorwurf nicht zutrifft, die Vorinstanz habe in missbräuchlicher Weise dasselbe Projekt mit lediglich geringer budgetierten Ausgaben erneut ausgeschrieben. Die Voraussetzungen, um den rechtskräftigen provisorischen Verfahrensabbruch im Rahmen eines ausserordentlichen Rechtsmittels zu beseitigen, sind nicht erfüllt. (Verwaltungsgericht, B 2024/206, B 2025/9)

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