Jagd, Natur- und Heimatschutz, Verfahren; Art. 12 ff. NHG, Art. 45 VRP Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 29. Januar 2024 im eigenen Namen und im Namen der betroffenen Wölfe gegen die bis längstens am 31. Januar 2024 vollziehbare Bewilligung des Amts für Natur, Jagd und Fischerei des Abschusses der Wölfe des Calfeisental-Rudels. Das Verwaltungsgericht sieht vom Erfordernis eines aktuellen Interesses am Entscheid ab. Es weist die gegen den Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements, auf den Rekurs gegen die Abschussbewilligung mangels Rechtsmittelberechtigung nicht einzutreten, erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin ist nicht Adressatin der angefochtenen Anordnung. Eine besondere, beachtenswerte nahe Beziehung zum Streitgegenstand, um als Dritte zur Anfechtung der Anordnung befugt zu sein, fehlt der Beschwerdeführerin. Sie ist auch nicht dazu befugt, die Interessen der Tiere wahrzunehmen. Die Wölfe selbst sind nicht parteifähig. (Verwaltungsgericht B 2024/20). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. September 2025 abgewiesen (Verfahren 2C_291/2024)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2024 B 2024/20 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.04.2024 B 2024/20 San Gallo Verwaltungsgericht 19.04.2024 B 2024/20
Jagd, Natur- und Heimatschutz, Verfahren; Art. 12 ff. NHG, Art. 45 VRP
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 29. Januar 2024 im eigenen Namen und im Namen der betroffenen Wölfe gegen die bis längstens am 31. Januar 2024 vollziehbare Bewilligung des Amts für Natur, Jagd und Fischerei des Abschusses der Wölfe des Calfeisental-Rudels. Das Verwaltungsgericht sieht vom Erfordernis eines aktuellen Interesses am Entscheid ab. Es weist die gegen den Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements, auf den Rekurs gegen die Abschussbewilligung mangels Rechtsmittelberechtigung nicht einzutreten, erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin ist nicht Adressatin der angefochtenen Anordnung. Eine besondere, beachtenswerte nahe Beziehung zum Streitgegenstand, um als Dritte zur Anfechtung der Anordnung befugt zu sein, fehlt der Beschwerdeführerin. Sie ist auch nicht dazu befugt, die Interessen der Tiere wahrzunehmen. Die Wölfe selbst sind nicht parteifähig. (Verwaltungsgericht B 2024/20). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. September 2025 abgewiesen (Verfahren 2C_291/2024)
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