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B 2024/164

St. Gallen · 2025-10-08 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Scheinehe, Art. 42Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG. Bedeutung des strafrechtlichen nemo-tenetur-Grundsatzes im ausländerrechtlichen Verfahren, wo die Mitwirkungspflicht gilt (E. 3). Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein. Der die Behörden betreffende Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert Weisen bereits gewichtige Hinweise mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, ist es an der betroffenen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften. Vorliegend gelang dies der Beschwerdeführerin, die als Masseuse an verschiedenen Orten in der Schweiz tätig ist und nicht mit dem Schweizer Ehemann zusammenwohnt, nicht (Verwaltungsgericht, B 2024/164). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8. Oktober 2025 abgewiesen (Verfahren 2C_153/2025)

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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.02.2025 B 2024/164 Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.02.2025 B 2024/164 San Gallo Verwaltungsgericht 06.02.2025 B 2024/164

Ausländerrecht, Scheinehe, Art. 42Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG. Bedeutung des strafrechtlichen nemo-tenetur-Grundsatzes im ausländerrechtlichen Verfahren, wo die Mitwirkungspflicht gilt (E. 3). Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein. Der die Behörden betreffende Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert Weisen bereits gewichtige Hinweise mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, ist es an der betroffenen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften. Vorliegend gelang dies der Beschwerdeführerin, die als Masseuse an verschiedenen Orten in der Schweiz tätig ist und nicht mit dem Schweizer Ehemann zusammenwohnt, nicht (Verwaltungsgericht, B 2024/164).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8. Oktober 2025 abgewiesen (Verfahren 2C_153/2025)

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