Grundstückgewinnsteuer. Steueraufschub. Art. 12 Abs. 1 und 12 Abs. 3 lit. a StHG [SR 642.14]; Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 1 lit. a und Art. 134 f. StG (sGS 811.1). Streitig war, ob die Vorinstanz (VRK) die vom Beschwerdegegner (kantonales Steueramt) verfügte Verweigerung des Steueraufschubs des aus dem Verkauf der Liegenschaft Nr. 0001_ resultierenden Grundstückgewinns im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht bestätigte. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass beim Liegenschaftsverkauf von einer gemischten Schenkung auszugehen sei, welche einen Steueraufschub bewirke. Im Weiteren anerkannte es, dass ein teilweiser Steueraufschub zu gewähren sei. Die in StB (Steuerbuch) 135 Nr. 1 Ziff. 3.2 festgehaltene Praxis der St. Galler Steuerbehörden, welche bei gemischten Schenkungen den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nur teilweise gewähre, sei harmonisierungsrechtlich nicht zu beanstanden. Folglich sei der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer vorliegend nur bezogen auf den Anteil der Schenkung zu gewähren. (Verwaltungsgericht, B 2024/161) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Dezember 2025 gutgeheissen (Verfahren 9C_271/2025)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.03.2025 B 2024/161 Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.03.2025 B 2024/161 San Gallo Verwaltungsgericht 06.03.2025 B 2024/161
Grundstückgewinnsteuer. Steueraufschub. Art. 12 Abs. 1 und 12 Abs. 3 lit. a StHG [SR 642.14]; Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 1 lit. a und Art. 134 f. StG (sGS 811.1). Streitig war, ob die Vorinstanz (VRK) die vom Beschwerdegegner (kantonales Steueramt) verfügte Verweigerung des Steueraufschubs des aus dem Verkauf der Liegenschaft Nr. 0001_ resultierenden Grundstückgewinns im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht bestätigte. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass beim Liegenschaftsverkauf von einer gemischten Schenkung auszugehen sei, welche einen Steueraufschub bewirke. Im Weiteren anerkannte es, dass ein teilweiser Steueraufschub zu gewähren sei. Die in StB (Steuerbuch) 135 Nr. 1 Ziff. 3.2 festgehaltene Praxis der St. Galler Steuerbehörden, welche bei gemischten Schenkungen den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nur teilweise gewähre, sei harmonisierungsrechtlich nicht zu beanstanden. Folglich sei der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer vorliegend nur bezogen auf den Anteil der Schenkung zu gewähren. (Verwaltungsgericht, B 2024/161)
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Dezember 2025 gutgeheissen (Verfahren 9C_271/2025)
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