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B 2024/120

St. Gallen · 2025-03-04 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. a und c AIG Der 1977 in Serbien geborene Beschwerdeführer stammt aus Serbien. Seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehefrau, die er im Jahr 2006 geheiratet hatte, stammt aus Bosnien-Herzegowina. Sie haben einen gemeinsamen im Jahr 2006 geborenen Sohn. Nachdem sich die Eheleute im Jahr 2009 getrennt hatten, verlängerten die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mangels eines nachehelichen Härtefalls nicht mehr. Das Bundesgericht hiess indessen die dagegen erhobene Beschwerde gut (BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015). Im Jahr 2024 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine Verschuldung und sein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht mehr verlängert. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde insbesondere mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdeführer die ausländerrechtlichen Behörden mit der Einreichung eines verfälschen Auszugs aus dem Betreibungsregister habe täuschen wollen. Dieses Verhalten zielte direkt auf die Erschleichung eines Aufenthaltstitels ab. (Verwaltungsgericht, B 2024/120) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2025 nicht ein (Verfahren 2C_592/2024)

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.10.2024 B 2024/120 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.10.2024 B 2024/120 San Gallo Verwaltungsgericht 23.10.2024 B 2024/120

Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. a und c AIG Der 1977 in Serbien geborene Beschwerdeführer stammt aus Serbien. Seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehefrau, die er im Jahr 2006 geheiratet hatte, stammt aus Bosnien-Herzegowina. Sie haben einen gemeinsamen im Jahr 2006 geborenen Sohn. Nachdem sich die Eheleute im Jahr 2009 getrennt hatten, verlängerten die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mangels eines nachehelichen Härtefalls nicht mehr. Das Bundesgericht hiess indessen die dagegen erhobene Beschwerde gut (BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015). Im Jahr 2024 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine Verschuldung und sein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht mehr verlängert. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde insbesondere mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdeführer die ausländerrechtlichen Behörden mit der Einreichung eines verfälschen Auszugs aus dem Betreibungsregister habe täuschen wollen. Dieses Verhalten zielte direkt auf die Erschleichung eines Aufenthaltstitels ab. (Verwaltungsgericht, B 2024/120) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2025 nicht ein (Verfahren 2C_592/2024)

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