Befristung eines ehehaften Wasserrechts. Art. 51 Abs. 1 Ziffer 1 GNG. Der mit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 rechtskräftig geordneten Ausübung des Wasserrechts der Beschwerdeführer stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, und die Nutzung entspricht weiterhin namentlich den zeitgemässen umwelt-, insbesondere fischerei- und gewässerschutzrechtlichen Vorgaben. Damit liegt im Fall des vorliegend zu beurteilenden Wasserrechts keine Situation vor, in der das Gemeinwesen gehalten wäre, eine Ausgangslage zu schaffen, die es ermöglicht, die Nutzungsverhältnisse – insbesondere auch das zugrundeliegende Wasserrecht – baldmöglichst und zusätzlich zur Verfügung vom 15. Oktober 2004 umfassend an veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse anzupassen bzw. abzulösen. Folglich bleibt es bei der mit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 begründeten Fiktion der Rechtmässigkeit des dort geregelten Wasserrechts und dessen Ausübung durch die Beschwerdeführer. (Verwaltungsgericht, B 2024/102)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 08.05.2025 B 2024/102 Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.05.2025 B 2024/102 San Gallo Verwaltungsgericht 08.05.2025 B 2024/102
Befristung eines ehehaften Wasserrechts. Art. 51 Abs. 1 Ziffer 1 GNG. Der mit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 rechtskräftig geordneten Ausübung des Wasserrechts der Beschwerdeführer stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, und die Nutzung entspricht weiterhin namentlich den zeitgemässen umwelt-, insbesondere fischerei- und gewässerschutzrechtlichen Vorgaben. Damit liegt im Fall des vorliegend zu beurteilenden Wasserrechts keine Situation vor, in der das Gemeinwesen gehalten wäre, eine Ausgangslage zu schaffen, die es ermöglicht, die Nutzungsverhältnisse – insbesondere auch das zugrundeliegende Wasserrecht – baldmöglichst und zusätzlich zur Verfügung vom 15. Oktober 2004 umfassend an veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse anzupassen bzw. abzulösen. Folglich bleibt es bei der mit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 begründeten Fiktion der Rechtmässigkeit des dort geregelten Wasserrechts und dessen Ausübung durch die Beschwerdeführer. (Verwaltungsgericht, B 2024/102)
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