Steuerrecht, Verfahrensrecht, Art. 194 Abs. 1 StG Der Beschwerdeführer hat vor der Verwaltungsrekurskommission innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 194 Abs. 1 StG lediglich seinen Rekurswillen ge-äussert. Eine Nachfrist ist von vornherein nicht anzusetzen, wenn die beschwerdefüh-rende Person sich innert Frist auf eine mangelhafte Beschwerde beschränkt, um in Er-wartung einer Nachfrist eine Verlängerung der Beschwerdefrist herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn der steuerpflichtigen Person kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann. Eine blosse Anmeldung der Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist verbun-den mit dem Begehren um eine Nachfrist zur Einreichung von Antrag und Begründung ist im Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer deshalb ausgeschlossen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten für die kantonalen Steuern und für die direkte Bundessteuer die gleichen formellen Anforderungen an das Rechts-mittel. (Verwaltungsgericht B 2024/1). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. Juli 2024 abgewiesen (Verfahren 9C_292/2024).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 16.04.2024 B 2024/1 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.04.2024 B 2024/1 San Gallo Verwaltungsgericht 16.04.2024 B 2024/1
Steuerrecht, Verfahrensrecht, Art. 194 Abs. 1 StG Der Beschwerdeführer hat vor der Verwaltungsrekurskommission innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 194 Abs. 1 StG lediglich seinen Rekurswillen ge-äussert. Eine Nachfrist ist von vornherein nicht anzusetzen, wenn die beschwerdefüh-rende Person sich innert Frist auf eine mangelhafte Beschwerde beschränkt, um in Er-wartung einer Nachfrist eine Verlängerung der Beschwerdefrist herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn der steuerpflichtigen Person kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann. Eine blosse Anmeldung der Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist verbun-den mit dem Begehren um eine Nachfrist zur Einreichung von Antrag und Begründung ist im Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer deshalb ausgeschlossen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten für die kantonalen Steuern und für die direkte Bundessteuer die gleichen formellen Anforderungen an das Rechts-mittel. (Verwaltungsgericht B 2024/1). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. Juli 2024 abgewiesen (Verfahren 9C_292/2024).
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