Verfahrensrecht, Fristwiederherstellung, Art. 30ter Abs. 1 VRP (sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 148 ZPO (SR 272). Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen gewährte einer Tierhalterin das rechtliche Gehör in Bezug auf ein beabsichtigtes Tierhalteverbot und stellte ihr die als Entwurf gekennzeichnete voraussichtliche Verfügung zu mit der Einräumung der Gelegenheit, dazu innert zehn Tagen Stellung zu nehmen. Die Betroffene reichte in der Folge eine als "Rekurs auf Entwurf Verfügung" bezeichnete Stellungnahme ein in der irrigen Meinung, damit gültig Rekurs zu erheben. Anschliessend wurde ihr die Verfügung zugestellt, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Als sie ihren Irrtum bemerkte, ersuchte sie erfolglos um Fristwiederherstellung. Bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin erkennen können und müssen, dass sie eine Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgab und damit noch keinen Rekurs erhoben hatte. Es liegt kein leichtes Verschulden vor (Verwaltungsgericht, B 2023/66). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2023 nicht ein (Verfahren 2C_399/2023)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.06.2023 B 2023/66 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.06.2023 B 2023/66 San Gallo Verwaltungsgericht 27.06.2023 B 2023/66
Verfahrensrecht, Fristwiederherstellung, Art. 30ter Abs. 1 VRP (sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 148 ZPO (SR 272). Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen gewährte einer Tierhalterin das rechtliche Gehör in Bezug auf ein beabsichtigtes Tierhalteverbot und stellte ihr die als Entwurf gekennzeichnete voraussichtliche Verfügung zu mit der Einräumung der Gelegenheit, dazu innert zehn Tagen Stellung zu nehmen. Die Betroffene reichte in der Folge eine als "Rekurs auf Entwurf Verfügung" bezeichnete Stellungnahme ein in der irrigen Meinung, damit gültig Rekurs zu erheben. Anschliessend wurde ihr die Verfügung zugestellt, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Als sie ihren Irrtum bemerkte, ersuchte sie erfolglos um Fristwiederherstellung. Bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin erkennen können und müssen, dass sie eine Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgab und damit noch keinen Rekurs erhoben hatte. Es liegt kein leichtes Verschulden vor (Verwaltungsgericht, B 2023/66). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2023 nicht ein (Verfahren 2C_399/2023)
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