Verwirkung des durch Heirat erworbenen Schweizer Bürgerrechts. Weder die vorliegend anwendbaren Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 aBüG (in der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Fassung) noch die heute geltenden Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BüG regeln, welchen Einfluss eine Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts eines im Ausland geborenen Schweizers auf das durch Eheschliessung erworbene Schweizer Bürgerrecht seiner (ausländischen) Ehegattin hat. Lückenfüllend findet die Regelung zur Verwirkung des durch Abstammung erworbenen Bürgerrechts von Art. 10 Abs. 2 aBüG auch auf die Verwirkung des durch Heirat abgeleiteten Bürgerrechts Anwendung. (Verwaltungsgericht B 2023/65) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8. Oktober 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_648/2023)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.10.2023 B 2023/65 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.10.2023 B 2023/65 San Gallo Verwaltungsgericht 24.10.2023 B 2023/65
Verwirkung des durch Heirat erworbenen Schweizer Bürgerrechts. Weder die vorliegend anwendbaren Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 aBüG (in der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Fassung) noch die heute geltenden Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BüG regeln, welchen Einfluss eine Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts eines im Ausland geborenen Schweizers auf das durch Eheschliessung erworbene Schweizer Bürgerrecht seiner (ausländischen) Ehegattin hat. Lückenfüllend findet die Regelung zur Verwirkung des durch Abstammung erworbenen Bürgerrechts von Art. 10 Abs. 2 aBüG auch auf die Verwirkung des durch Heirat abgeleiteten Bürgerrechts Anwendung. (Verwaltungsgericht B 2023/65)
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8. Oktober 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_648/2023)
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