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B 2023/64

St. Gallen · 2024-04-25 · Deutsch SG

Steuerhinterziehung, Art. 248 und 249 StG. Die Deklaration von nur 1'000 statt 2'000 Aktien der C.__ AG durch den Beschwerdeführer führte zu einer Steuerverkürzung in den Jahren 2011 bis 2013 und hätte in den Jahren 2014 und 2015 zu einer Steuerverkürzung geführt. Die Veranlagungsbehörde musste weder zwingend wissen, dass das Aktienkapital aus 2'000 Aktien bestand, noch war die fehlerhafte Deklaration offensichtlich, so dass dem Steueramt keine grobfahrlässige Untersuchungspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung für die Jahre 2011 bis 2013 und der versuchten Steuerhinterziehung für die Jahre 2014 und 2015 ist somit in Bezug auf die unvollständige Deklaration der Aktien. Aufgrund der konkreten Umstände hat der Beschwerdeführer den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Insbesondere ist sein Vorbringen, er habe die Anzahl und den Nominalwert der Aktien verwechselt, unbehelflich. (Verwaltungsgericht, B 2023/64). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. April 2024 abgewiesen (Verfahren 9C_636/2023).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 16.09.2023 B 2023/64 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.09.2023 B 2023/64 San Gallo Verwaltungsgericht 16.09.2023 B 2023/64

Steuerhinterziehung, Art. 248 und 249 StG.

Die Deklaration von nur 1'000 statt 2'000 Aktien der C.__ AG durch den Beschwerdeführer führte zu einer Steuerverkürzung in den Jahren 2011 bis 2013 und hätte in den Jahren 2014 und 2015 zu einer Steuerverkürzung geführt. Die Veranlagungsbehörde musste weder zwingend wissen, dass das Aktienkapital aus 2'000 Aktien bestand, noch war die fehlerhafte Deklaration offensichtlich, so dass dem Steueramt keine grobfahrlässige Untersuchungspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung für die Jahre 2011 bis 2013 und der versuchten Steuerhinterziehung für die Jahre 2014 und 2015 ist somit in Bezug auf die unvollständige Deklaration der Aktien. Aufgrund der konkreten Umstände hat der Beschwerdeführer den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Insbesondere ist sein Vorbringen, er habe die Anzahl und den Nominalwert der Aktien verwechselt, unbehelflich. (Verwaltungsgericht, B 2023/64). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. April 2024 abgewiesen (Verfahren 9C_636/2023).

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