Tierschutz, Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen hat dem Beschwerdeführer die Hal-tung von Equiden verboten. Die von ihm dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (VerwGE B 2021/106 vom 23. November 2021). Auf Beschwerde hin, hob das Bundesgericht (BGer 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023) den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung insbesondere mit dem Zweck, vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck zu gewinnen, und zum Neuentscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Weil der nicht verhandlungsfähige Beschwerdeführer auf eine persönliche Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat, wird das Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die tatsächlichen Darstellungen des Beschwerdeführers lassen sich mit der Beweislage nicht vereinbaren. Das Equidenhalteverbot erweist sich als recht- und verhältnismässig. (Verwaltungsgericht, B 2023/44)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2024 B 2023/44 Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2024 B 2023/44 San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2024 B 2023/44
Tierschutz, Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen hat dem Beschwerdeführer die Hal-tung von Equiden verboten. Die von ihm dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (VerwGE B 2021/106 vom 23. November 2021). Auf Beschwerde hin, hob das Bundesgericht (BGer 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023) den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung insbesondere mit dem Zweck, vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck zu gewinnen, und zum Neuentscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Weil der nicht verhandlungsfähige Beschwerdeführer auf eine persönliche Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat, wird das Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die tatsächlichen Darstellungen des Beschwerdeführers lassen sich mit der Beweislage nicht vereinbaren. Das Equidenhalteverbot erweist sich als recht- und verhältnismässig. (Verwaltungsgericht, B 2023/44)
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