Jagdrecht, Art. 12 Abs. 2 JSG, Art. 9bis JSV Die in der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, SR 922.01, JS) festgelegten quantitativen und zeitlichen Vorausset-zungen für die Anordnung des Abschusses eines einzelnen Wolfs sind erfüllt (E. 3.1.1). Das Verordnungsrecht bewegt sich im Rahmen des ihm zugrundeliegenden Gesetzes-rechts (E. 3.1.2). Die am 11. November 2023 von einem Wolfsangriff im Weisstannental betroffene Schafherde war mit zumutbaren Massnahmen geschützt (E. 3.2). Die acht gerissenen Schafe können mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dem im Gebiet Schils- und Weisstannental streifenden nachwuchslosen Wolfspaar M111 und F35 zugeordnet werden (E. 4). Die auf die Maximaldauer von 60 Tagen befristete Abschussbewilligung und der mit der Bewilligung festgelegte Abschussperimeter erweisen sich als recht- und verhältnismässig (E. 5 und 6). (Verwaltungsgericht B 2023/259) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. Juni 2025 gutgeheissen (Verfahren 2C_68/2024)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 11.03.2024 B 2023/259 Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.03.2024 B 2023/259 San Gallo Verwaltungsgericht 11.03.2024 B 2023/259
Jagdrecht, Art. 12 Abs. 2 JSG, Art. 9bis JSV Die in der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, SR 922.01, JS) festgelegten quantitativen und zeitlichen Vorausset-zungen für die Anordnung des Abschusses eines einzelnen Wolfs sind erfüllt (E. 3.1.1). Das Verordnungsrecht bewegt sich im Rahmen des ihm zugrundeliegenden Gesetzes-rechts (E. 3.1.2). Die am 11. November 2023 von einem Wolfsangriff im Weisstannental betroffene Schafherde war mit zumutbaren Massnahmen geschützt (E. 3.2). Die acht gerissenen Schafe können mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dem im Gebiet Schils- und Weisstannental streifenden nachwuchslosen Wolfspaar M111 und F35 zugeordnet werden (E. 4). Die auf die Maximaldauer von 60 Tagen befristete Abschussbewilligung und der mit der Bewilligung festgelegte Abschussperimeter erweisen sich als recht- und verhältnismässig (E. 5 und 6). (Verwaltungsgericht B 2023/259) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. Juni 2025 gutgeheissen (Verfahren 2C_68/2024)
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht