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B 2023/256

St. Gallen · 2025-02-26 · Deutsch SG

Anwaltsrecht, Art. 27 ff. BGFA Der Beschwerdeführer ist österreichischer Rechtsanwalt. Er betreibt eine Kanzlei in Ös-terreich und ist zudem im Fürstentum Liechtenstein als niedergelassener Anwalt tätig. Zurzeit erwirtschaftet er 90 Prozent seiner Umsätze im Fürstentum Liechtenstein. Im Kanton St. Gallen verfügt er über eine Postadresse und Kanzleiräumlichkeiten. In der Schweiz verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit. Er darf auch ohne die von ihm beantragte Eintragung in der st. gallischen Liste der EU-/EFTA-Anwälte im Rahmen des für die Schweiz verbindlichen europäischen Rechts auf freien Dienstleis-tungsverkehr unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung – mithin als österreichischer Rechtsanwalt – in der Schweiz rechtsberatend und als Vertreter vor schweizerischen Gerichten tätig sein. Dass seine bisherige berufliche Tätigkeit in der Schweiz einen Um-fang erreicht, der über das im freien Dienstleistungsverkehr zulässige Mass hinausginge, oder dass er künftig – unter Einschränkung seiner Tätigkeiten an den Standorten in Ös-terreich und im Fürstentum Liechtenstein – ständig in der Schweiz tätig sein werde, geht aus seinen Eingaben nicht substantiiert hervor. (Verwaltungsgericht, B 2023/256) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 26. Februar 2025 gutgeheissen (Verfahren 2C_271/2024)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2024 B 2023/256 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.04.2024 B 2023/256 San Gallo Verwaltungsgericht 19.04.2024 B 2023/256

Anwaltsrecht, Art. 27 ff. BGFA Der Beschwerdeführer ist österreichischer Rechtsanwalt. Er betreibt eine Kanzlei in Ös-terreich und ist zudem im Fürstentum Liechtenstein als niedergelassener Anwalt tätig. Zurzeit erwirtschaftet er 90 Prozent seiner Umsätze im Fürstentum Liechtenstein. Im Kanton St. Gallen verfügt er über eine Postadresse und Kanzleiräumlichkeiten. In der Schweiz verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit. Er darf auch ohne die von ihm beantragte Eintragung in der st. gallischen Liste der EU-/EFTA-Anwälte im Rahmen des für die Schweiz verbindlichen europäischen Rechts auf freien Dienstleis-tungsverkehr unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung – mithin als österreichischer Rechtsanwalt – in der Schweiz rechtsberatend und als Vertreter vor schweizerischen Gerichten tätig sein. Dass seine bisherige berufliche Tätigkeit in der Schweiz einen Um-fang erreicht, der über das im freien Dienstleistungsverkehr zulässige Mass hinausginge, oder dass er künftig – unter Einschränkung seiner Tätigkeiten an den Standorten in Ös-terreich und im Fürstentum Liechtenstein – ständig in der Schweiz tätig sein werde, geht aus seinen Eingaben nicht substantiiert hervor. (Verwaltungsgericht, B 2023/256)

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 26. Februar 2025 gutgeheissen (Verfahren 2C_271/2024)

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