Steuerrecht; Art. 6 Abs. 1 DBG, Art. 15 Abs. 1 StG, Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 2 und 5 des Übereinkomments vom 22. Juni 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen. In der massgeblichen Steuerperiode wohnte der Beschwerdeführer in der Schweiz und war Gesellschafter einer Anwaltssozietät und einer Treuhand-Partnerschaft, beide mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein und als einfache Gesellschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts organisiert. Während die Anwaltssozietät anwaltliche Dienstleistungen erbringt, bezweckt die Treuhand-Partnerschaft im Wesentlichen, in Liechtenstein ansässige Treuhandunternehmen partnerschaftlich zu führen, wobei die Geschäftstätigkeit der Partnerschaft ausschliesslich über diese sogenannten Aussengesellschaften abgewickelt wird. Das dem Beschwerdeführer als Gesellschafter der Partnerschaft zugeflossene Einkommen unterliegt der Besteuerung in der Schweiz, da die Einkünfte weder einem ausländischen Geschäftsbetrieb nach Art. 6 Abs. 1 DBG und Art. 15 Abs. 1 StG noch als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 2 und 5 des Steuerabkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein aus dem Jahr 1995 von der Besteuerung an seinem Wohnsitz in der Schweiz ausgenommen sind. (Verwaltungsgericht, B 2023/246, B 2023/247) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_647/2024)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2024 B 2023/246, B 2023/247 Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.10.2024 B 2023/246, B 2023/247 San Gallo Verwaltungsgericht 09.10.2024 B 2023/246, B 2023/247
Steuerrecht; Art. 6 Abs. 1 DBG, Art. 15 Abs. 1 StG, Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 2 und 5 des Übereinkomments vom 22. Juni 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen. In der massgeblichen Steuerperiode wohnte der Beschwerdeführer in der Schweiz und war Gesellschafter einer Anwaltssozietät und einer Treuhand-Partnerschaft, beide mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein und als einfache Gesellschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts organisiert. Während die Anwaltssozietät anwaltliche Dienstleistungen erbringt, bezweckt die Treuhand-Partnerschaft im Wesentlichen, in Liechtenstein ansässige Treuhandunternehmen partnerschaftlich zu führen, wobei die Geschäftstätigkeit der Partnerschaft ausschliesslich über diese sogenannten Aussengesellschaften abgewickelt wird. Das dem Beschwerdeführer als Gesellschafter der Partnerschaft zugeflossene Einkommen unterliegt der Besteuerung in der Schweiz, da die Einkünfte weder einem ausländischen Geschäftsbetrieb nach Art. 6 Abs. 1 DBG und Art. 15 Abs. 1 StG noch als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 2 und 5 des Steuerabkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein aus dem Jahr 1995 von der Besteuerung an seinem Wohnsitz in der Schweiz ausgenommen sind. (Verwaltungsgericht, B 2023/246, B 2023/247)
Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_647/2024)
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