Gesundheitsrecht, Notfalldienstersatzabgabe, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 40 Ingress und Bst. g zweiter Satzteil MedBG, Art. 50bis ff. GesG, Art. 13 VMB. Da der Kreis der Notfalldienstersatzabgabepflichtigen im kantonalen Gesetz nicht festgelegt ist und die Reglemente der Standesorganisationen nicht im Verfahren der Gesetzgebung erlassen wurden, ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht formellgesetzlich umschrieben. Die Formulierung in Art. 50ter Abs. 1 Satz 2 GesG erfüllt die aus Art. 127 Abs. 1 BV fliessenden Anforderungen an das abgaberechtliche Gesetzmässigkeitsprinzip nicht (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2023/225). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Dezember 2025 abgewiesen (Verfahren 9C_102/2025)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 08.01.2025 B 2023/225 Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.01.2025 B 2023/225 San Gallo Verwaltungsgericht 08.01.2025 B 2023/225
Gesundheitsrecht, Notfalldienstersatzabgabe, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 40 Ingress und Bst. g zweiter Satzteil MedBG, Art. 50bis ff. GesG, Art. 13 VMB. Da der Kreis der Notfalldienstersatzabgabepflichtigen im kantonalen Gesetz nicht festgelegt ist und die Reglemente der Standesorganisationen nicht im Verfahren der Gesetzgebung erlassen wurden, ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht formellgesetzlich umschrieben. Die Formulierung in Art. 50ter Abs. 1 Satz 2 GesG erfüllt die aus Art. 127 Abs. 1 BV fliessenden Anforderungen an das abgaberechtliche Gesetzmässigkeitsprinzip nicht (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2023/225).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Dezember 2025 abgewiesen (Verfahren 9C_102/2025)
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