Bau- und Umweltrecht, Art. 36 Abs. 1 LSV, Art. 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Art. 139 Abs. 1 Ingress und lit. a PBG. Das strittige Bauvorhaben wurde rechtsgenüglich bekannt gemacht, führt weder zu einer Vermehrung oder wesentlichen Verstärkung einer allenfalls bestehenden Baurechts- widrigkeit und ist strassenmässig hinreichend erschlossen (E. 8, 11-12.2). Angesichts des Charakters des durch die geplanten Veranstaltungen verursachten Lärms, der Häufigkeit der Veranstaltungen, der Anzahl der Gäste pro Veranstaltung sowie der gegebenen Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnhäusern bzw. unüberbauten Wohnzonen, kann beim aktuellen Kenntnisstand ausgeschlossen werden, dass die vorliegend strittigen Veranstaltungen bei den umliegenden Gebäuden mit lärm-empfindlichen Räumen, namentlich beim Haus des Beschwerdeführers, zu mehr als gering-fügig störenden Lärmimmissionen führen werden, selbst wenn sie in der Ruhe- und Nachtzeit stattfinden. Die Beschwerdebeteiligte durfte darauf verzichten, bei der Be-schwerdegegnerin eine Lärmprognose einzuholen, ohne Recht zu verletzen (E. 13) (Verwaltungsgericht B 2023/22). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. Februar 2025 gutgeheissen (Verfahren 1C_126/2024).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.01.2024 B 2023/22 Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.01.2024 B 2023/22 San Gallo Verwaltungsgericht 18.01.2024 B 2023/22
Bau- und Umweltrecht, Art. 36 Abs. 1 LSV, Art. 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Art. 139 Abs. 1 Ingress und lit. a PBG.
Das strittige Bauvorhaben wurde rechtsgenüglich bekannt gemacht, führt weder zu einer Vermehrung oder wesentlichen Verstärkung einer allenfalls bestehenden Baurechts- widrigkeit und ist strassenmässig hinreichend erschlossen (E. 8, 11-12.2).
Angesichts des Charakters des durch die geplanten Veranstaltungen verursachten Lärms, der Häufigkeit der Veranstaltungen, der Anzahl der Gäste pro Veranstaltung sowie der gegebenen Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnhäusern bzw. unüberbauten Wohnzonen, kann beim aktuellen Kenntnisstand ausgeschlossen werden, dass die vorliegend strittigen Veranstaltungen bei den umliegenden Gebäuden mit lärm-empfindlichen Räumen, namentlich beim Haus des Beschwerdeführers, zu mehr als gering-fügig störenden Lärmimmissionen führen werden, selbst wenn sie in der Ruhe- und Nachtzeit stattfinden. Die Beschwerdebeteiligte durfte darauf verzichten, bei der Be-schwerdegegnerin eine Lärmprognose einzuholen, ohne Recht zu verletzen (E. 13) (Verwaltungsgericht B 2023/22). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. Februar 2025 gutgeheissen (Verfahren 1C_126/2024).
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