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B 2023/216

St. Gallen · 2018-05-21 · Deutsch SG

Unterstützungswohnsitz. Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 ZUG (SR 851.1). Streitig war die Zuständigkeit für die Unterstützung von A.__. Das Verwaltungs-gericht legte dar, der von ihrer Mutter B.__ abgeleitete Unterstützungswohnsitz von A.__ (Art. 7 Abs. 2 ZUG) habe sich bei ihrer Geburt am 21. Mai 2018 und auch in der Folge-zeit in Z.__/TG befunden. Erst ab dem Zeitpunkt des Entzugs des Aufenthaltsbestim-mungsrechts sowie der Platzierung von A.__ bei ihrer Grossmutter D.__ per 4. Juni 2018 habe der von der Mutter abgeleitete Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ZUG nicht mehr bestanden, sondern ein eigener Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG am letzten Unterstützungswohnsitz, d.h. in Z.__/TG. Dies stehe im Einklang mit dem Auszug aus dem Melderegister des Kantons St. Gallen. Unbestritten und belegt sei sodann, dass am 4. Juni 2018 aufgrund der gesundheitlichen und sozia-len Situation der Mutter (B.__) von einer längerfristigen Fremdplatzierung von A.__ aus-zugehen gewesen sei. Weitere Gründe dafür, die vorinstanzliche Bestätigung eines Un-terstützungswohnsitzes von A.__ in Z.__/TG in Frage zu stellen, hätten sich den Akten und den Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen lassen. Der angefochtene Entscheid sei daher nicht zu beanstanden. (Verwaltungsgericht, B 2023/216)

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Unterstützungswohnsitz. Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 ZUG (SR 851.1). Streitig war die Zuständigkeit für die Unterstützung von A.__. Das Verwaltungs-gericht legte dar, der von ihrer Mutter B.__ abgeleitete Unterstützungswohnsitz von A.__ (Art. 7 Abs. 2 ZUG) habe sich bei ihrer Geburt am 21. Mai 2018 und auch in der Folge-zeit in Z.__/TG befunden. Erst ab dem Zeitpunkt des Entzugs des Aufenthaltsbestim-mungsrechts sowie der Platzierung von A.__ bei ihrer Grossmutter D.__ per 4. Juni 2018 habe der von der Mutter abgeleitete Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ZUG nicht mehr bestanden, sondern ein eigener Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG am letzten Unterstützungswohnsitz, d.h. in Z.__/TG. Dies stehe im Einklang mit dem Auszug aus dem Melderegister des Kantons St. Gallen. Unbestritten und belegt sei sodann, dass am 4. Juni 2018 aufgrund der gesundheitlichen und sozia-len Situation der Mutter (B.__) von einer längerfristigen Fremdplatzierung von A.__ aus-zugehen gewesen sei. Weitere Gründe dafür, die vorinstanzliche Bestätigung eines Un-terstützungswohnsitzes von A.__ in Z.__/TG in Frage zu stellen, hätten sich den Akten und den Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen lassen. Der angefochtene Entscheid sei daher nicht zu beanstanden. (Verwaltungsgericht, B 2023/216)

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