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B 2023/21

St. Gallen · 2024-12-20 · Deutsch SG

Baurecht, Verfahren, Art. 45 Abs. 1 VRP. Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens: Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt über 100 m Luftlinie von demjenigen Teil des Gebäudes Assek.-Nr. 0001_ auf Parzelle Nr. 0000_ entfernt, welcher umgenutzt und umgebaut werden soll. Trotz der bestehenden Sichtverbindung ist davon auszugehen, dass das strittige Bauvorhaben nur Immissionen verursacht, die den Beschwerdeführer nicht stärker betreffen als die Allgemeinheit (E. 7), (Verwaltungsgericht, B 2023/21). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Dezember 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_84/2024).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.12.2023 B 2023/21 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.12.2023 B 2023/21 San Gallo Verwaltungsgericht 15.12.2023 B 2023/21

Baurecht, Verfahren, Art. 45 Abs. 1 VRP. Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens: Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt über 100 m Luftlinie von demjenigen Teil des Gebäudes Assek.-Nr. 0001_ auf Parzelle Nr. 0000_ entfernt, welcher umgenutzt und umgebaut werden soll. Trotz der bestehenden Sichtverbindung ist davon auszugehen, dass das strittige Bauvorhaben nur Immissionen verursacht, die den Beschwerdeführer nicht stärker betreffen als die Allgemeinheit (E. 7), (Verwaltungsgericht, B 2023/21). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Dezember 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_84/2024).

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