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B 2023/196, B 2023/197

St. Gallen · 2024-10-28 · Deutsch SG

Art. 56 lit. g DBG, Art. 80 Abs. 1 lit. g StG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG. Subjektive Befreiung von der direkten Bundessteuer sowie der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer zugunsten eines Vereins, der einen gemeinnützigen Herbergebetrieb führt und diesen durch einen Hotelbetrieb quersubventioniert. Gemeinnützigkeit der Erwerbstätigkeit des Hotelbetriebs bejaht, da der Gewinn vollumfänglich dem kostenintensiven gemeinnützigen Herbergebetrieb zufliesst. Entscheidendes Gewicht ist dabei dem Zweck der Erwerbstätigkeit bzw. dem Verwendungszweck des Erlöses beizumessen; der Umfang des mit dem Hotelbetrieb erzielten Erlöses ist im konkreten Fall zweitrangig. Die Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, der Allgemeinheit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen einer Steuerbefreiung vorliegend nicht entgegen. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine subjektive Steuerbefreiung nicht erfüllt wären, verletzte die rückwirkend angeordnete Verneinung einer Steuerbefreiung den Vertrauensschutz. (Verwaltungsgericht B 2023/196 und B 2023/197). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 28. Oktober 2024 gutgeheissen (Verfahren 9C_165/2024).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 07.02.2024 B 2023/196, B 2023/197 Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.02.2024 B 2023/196, B 2023/197 San Gallo Verwaltungsgericht 07.02.2024 B 2023/196, B 2023/197

Art. 56 lit. g DBG, Art. 80 Abs. 1 lit. g StG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG. Subjektive Befreiung von der direkten Bundessteuer sowie der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer zugunsten eines Vereins, der einen gemeinnützigen Herbergebetrieb führt und diesen durch einen Hotelbetrieb quersubventioniert. Gemeinnützigkeit der Erwerbstätigkeit des Hotelbetriebs bejaht, da der Gewinn vollumfänglich dem kostenintensiven gemeinnützigen Herbergebetrieb zufliesst. Entscheidendes Gewicht ist dabei dem Zweck der Erwerbstätigkeit bzw. dem Verwendungszweck des Erlöses beizumessen; der Umfang des mit dem Hotelbetrieb erzielten Erlöses ist im konkreten Fall zweitrangig. Die Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, der Allgemeinheit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen einer Steuerbefreiung vorliegend nicht entgegen. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine subjektive Steuerbefreiung nicht erfüllt wären, verletzte die rückwirkend angeordnete Verneinung einer Steuerbefreiung den Vertrauensschutz. (Verwaltungsgericht B 2023/196 und B 2023/197). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 28. Oktober 2024 gutgeheissen (Verfahren 9C_165/2024).

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