Ausländerrecht, nachehelicher Härtefall, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Die Aufent-haltsbewilligung der Beschwerdeführerin, welche ihr aufgrund des Familiennachzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG erteilt wurde, wurde mit Auflösung der Ehe widerrufen. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht weder genügend Beweise für die häusliche Gewalt noch für ein schwerwiegendes psychisches Problem, das einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würde, erbringen konnte, wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Umstand, dass eine Beziehung unglücklich und in der Beendigungsphase punktuell auch angespannt und belastend verlaufen ist, genügt nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen (Verwaltungsgericht, B 2023/188). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Februar 2024 nicht ein (Verfahren 2C_66/2024) (Verfahren 2C_66/2024)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.12.2023 B 2023/188 Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.12.2023 B 2023/188 San Gallo Verwaltungsgericht 14.12.2023 B 2023/188
Ausländerrecht, nachehelicher Härtefall, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Die Aufent-haltsbewilligung der Beschwerdeführerin, welche ihr aufgrund des Familiennachzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG erteilt wurde, wurde mit Auflösung der Ehe widerrufen. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht weder genügend Beweise für die häusliche Gewalt noch für ein schwerwiegendes psychisches Problem, das einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würde, erbringen konnte, wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Umstand, dass eine Beziehung unglücklich und in der Beendigungsphase punktuell auch angespannt und belastend verlaufen ist, genügt nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen (Verwaltungsgericht, B 2023/188). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Februar 2024 nicht ein (Verfahren 2C_66/2024) (Verfahren 2C_66/2024)
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht